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Werbung ohne Einwilligung! Ist das denn möglich?

Posted by Birgit von Maurnböck

Niemand darf zu Werbezwecken ohne Einwilligung kontaktiert werden. So sagt man, steht es in der DSGVO. Ganz so ist es allerdings nicht. In Österreich regelt das Telekommunikationsgesetz das Thema Werbeanrufe und elektronische Werbung. Hierbei werden Ausnahmen normiert, die eine Zusendung elektronischer Post auch ohne Einwilligung ermöglichen. Welche Voraussetzungen dazu gegeben sein müssen, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Kontaktaufnahme laut Telekommunikationsgesetz

Seit langer Zeit (2007) ist im Telekommunikationsgesetz geregelt, dass Personen nicht mit unerbetenen Nachrichten bombardiert werden dürfen. (Dies gilt übrigens auch im B2B-Bereich.) Die DSGVO enthält diesbezüglich einige Regelungen, die jedoch nicht in die Tiefe gehen. Informationen dazu können Sie in unserem vorherigen Beitrag lesen. Um zu Werbezwecken Kontakt aufnehmen zu dürfen, ist eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig. Ein Widerruf der Einwilligung muss jederzeit möglich sein. Die Identität des Absenders sollte klar erkennbar sein und die Rufnummer darf weder unterdrückt noch verfälscht angezeigt werden. Auch ein Newsletter unterliegt einer Impressumspflicht! Ebenso wichtig ist es, dass eine geeignete Adresse übermittelt wird, an welche die Empfänger den Wunsch zur Einstellung der Zusendung richten können.

Ausnahmen im Telekommunikationsgesetz

Wann ist nun keine Einwilligung zur Kontaktaufnahme notwendig? Die Ausnahmen werden im Telekommunikationsgesetz – im § 107, für besonders interessierte Juristen, – definiert. Wir fassen für Sie zusammen:

Eine Einwilligung zum Erhalt elektronischer WERBUNG ist unter folgenden Bedingungen nicht nötig:

1. Der Absender hat die Kontaktinformation für die Nachricht im Rahmen eines Verkaufs oder einer Dienstleistung erhalten.
2. Die Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen.
3. Der Empfänger hat klar die Möglichkeit erhalten, die Nutzung seiner Kontaktinformation ohne Folgen abzulehnen.
4. Der Empfänger hat die Zusendung nicht bereits vorab, vor allem nicht durch Eintragung in die sogenannte Robinsonliste, abgelehnt.

Ein Praxisbeispiel hierzu: Herr Huber hat bei Ihnen ein Seminar zum Thema Brandschutz besucht und Ihnen in diesem Zusammenhang seine Kontaktdaten gegeben. Als er an Ihrer Weiterbildung teilnahm, haben Sie ihn gefragt, ob er Werbung von Ihnen erhalten möchte. Sie haben ihn über die Möglichkeit der Ablehnung informiert. Er hat nicht abgelehnt. Nun möchten Sie ihm Werbung für Ihr neues Seminar zum Thema Hygiene zusenden. Um rechtskonform zu handeln, prüfen Sie vorab, ob er in der Robinsonliste eingetragen ist. Die Eintragung in diese Liste steht übrigens über allen anderen Voraussetzungen. Wenn Herr Huber dort nicht eingetragen ist, können Sie ihm nun Werbung zusenden. Ihr Werbeemail ist klar als Werbung zu erkennen, hat ein Impressum und einen Link, wo sich Herr Huber jederzeit vom Erhalt weiterer Zusendungen abmelden kann. So geht elektronische rechtskonforme Werbung!

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