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KI-Revolution: Innovationskraft trifft auf rechtliche und sicherheitstechnische Hürden

Posted by Birgit von Maurnböck

Die rasante Entwicklung der Künstlichen Intelligenz revolutioniert, wie wir arbeiten und kreieren. Doch mit großen Möglichkeiten kommen auch bedeutende rechtliche Herausforderungen, insbesondere im Bereich Urheberrecht, Datenschutz und Cybersicherheit. Wie navigiert Ihr Unternehmen durch diese komplexen Gewässer, ohne die rechtliche und digitale Sicherheit zu gefährden?

Um die komplexen Herausforderungen im Umgang mit KI sicher und gesetzeskonform zu meistern, ist ein tiefgreifendes Verständnis der aktuellen Lage essentiell. Betrachten wir gemeinsam ein paar Schlüsselfragen und Lösungsansätze in diesem dynamischen Feld:

Urheberrechtsdilemma: Wenn KI Kunst und Texte erschafft

Die rechtliche Grauzone entsteht, da das Urheberrecht kreativen Output traditionell nur dann schützt, wenn er das Ergebnis menschlicher Schöpfungskraft ist. KI-generierte Inhalte, die ohne direkte menschliche Beteiligung entstehen, stellen somit eine Herausforderung dar. Dies könnte die Art und Weise, wie Urheberrechte angewandt und interpretiert werden, grundlegend verändern und verlangt nach einer Neubewertung unserer rechtlichen Rahmenbedingungen, um Innovation nicht zu behindern, während gleichzeitig die Rechte von Urhebern geschützt bleiben.

Freiwild KI-Kreationen: Die neue Grenzlinie im Urheberrecht

Diese Neubewertung könnte insbesondere für die Kreativbranche von Bedeutung sein. Wenn KI-generierte Werke als frei von Urheberrechten („Public Domain“) angesehen werden, könnten traditionelle Märkte für kreative Inhalte disruptiert werden. Die Möglichkeit, hochwertige Inhalte ohne urheberrechtliche Einschränkungen zu nutzen und zu verbreiten, könnte neue Geschäftsmodelle hervorbringen, stellt aber auch eine Bedrohung für Creator dar, die von ihren Schöpfungen leben.

Wer steht hinter den KI-Werken? Das Rätsel um die Urheberschaft

Eine der größten Herausforderungen ist die Bestimmung der Urheberschaft bei KI-generierten Werken. Es fehlt oft eine klar definierbare Quelle der Kreativität, was zu Unsicherheiten bei der Zuschreibung und rechtlichen Anerkennung führt. Eine Lösung könnte in der Entwicklung von Richtlinien liegen, die klarstellen, wie mit solchen Werken umgegangen werden sollte, um sowohl die Rechte der Entwickler der KI als auch die Interessen der Nutzer zu wahren.

Mensch vs. Maschine: Das Schlachtfeld hybrider Kreationen

Besonders kompliziert wird die Situation, wenn menschliche und KI-Schöpfungen verschmelzen. Wie viel Beitrag eines Menschen ist notwendig, um ein Werk als urheberrechtlich geschützt anzuerkennen? Diese Frage ist besonders relevant in Bereichen, wo KI zunehmend in den kreativen Prozess einfließt. Es bedarf klarer Richtlinien, um die Beiträge von Mensch und Maschine gerecht zu bewerten.

Datenschutz-Alarm: KI im Spannungsfeld der Privatsphäre

Der Einsatz von KI wirft auch im Hinblick auf den Datenschutz bedeutende Fragen auf. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Nutzung von KI-Diensten nicht zu einer ungewollten Offenlegung personenbezogener Daten führt. Dies umfasst nicht nur die direkte Dateneingabe durch Nutzende, sondern auch die Art und Weise, wie KI-Systeme aus diesen Daten lernen und sie möglicherweise speichern. Eine sorgfältige Überprüfung und Anpassung der Datenschutzpraktiken ist wichtig, um Compliance mit der DSGVO und anderen Datenschutzgesetzen zu gewährleisten.

KI & Cybersicherheit: Eine unverzichtbare Allianz

Die Integration von KI in Unternehmensprozesse birgt das Risiko neuer Cyberbedrohungen. Ein Schlüsselelement zur Bewältigung dieser Herausforderung ist die Implementierung maßgeschneiderter Sicherheitsstrategien für KI-Systeme. Ein solides Cybersicherheitskonzept, das speziell auf KI zugeschnitten ist, sichert nicht nur Daten und Systeme, sondern stärkt auch das Vertrauen in die digitale Zuverlässigkeit des Unternehmens.

MeineBerater-Tipp

Die Integration von KI in Ihr Geschäftsmodell muss nicht zum Sprung ins Ungewisse werden, noch sollte sie juristische oder Sicherheitsrisiken bergen. Unsere Beratung bietet Ihnen umfassende Unterstützung, um KI-Technologien sicher und rechtskonform zu nutzen:

Unsere Expertise – Ihr Vorteil in der KI-Integration

Künstliche Intelligenz bietet enorme Chancen UND birgt rechtliche Herausforderungen. Als Ihr Partner im Bereich Datenschutz und IT-Security begleiten wir Sie auf dem Weg, diese Technologien sicher und effektiv in Ihrem Unternehmen zu implementieren. Entdecken Sie das Potenzial der KI, ohne dabei Kompromisse bei der rechtlichen und digitalen Sicherheit einzugehen. Kontaktieren Sie uns für eine maßgeschneiderte Beratung und machen Sie den ersten Schritt in eine sichere KI-Nutzung im Unternehmen.

Datenschutz vs. Betriebsinteresse – Zwei Fälle, zwei Entscheidungen, 1 Durchblick!

Posted by Birgit von Maurnböck

In unserer digitalisierten Welt steht der Schutz personenbezogener Daten oft im Konflikt mit den Interessen eines Unternehmens. Besonders brisant wird dies bei der Frage nach dem Umgang mit dienstlichen E-Mail-Accounts ausgeschiedener Mitarbeitender: Darf ein Unternehmen darauf zugreifen, auch wenn sie privat genutzt wurden?

Im Folgenden werfen wir einen Blick auf zwei richtungsweisende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (OGH) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) aus dem letzten Jahr, die Klarheit in diese komplexe Debatte bringen.

Fall 1: OGH-Entscheidung – Das Unternehmen bekam recht!

In ersten Fall vom Juni 2023 standen zwei ehemalige Assistentinnen der Geschäftsführung im Zentrum dieser Auseinandersetzung, als klar wurde, dass ihre internen E-Mails – nicht gerade schmeichelhaft für das Management (es fielen unter anderem Worte wie „Idiotenhaufen“) – nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen vom Geschäftsführer gelesen wurden. Ihre Reaktion? Eine Klage auf immateriellen Schadenersatz, da sie ihre Datenschutzrechte verletzt sahen. Es gab keinerlei Vereinbarungen über die Privatnutzung oder Einsichtnahme in Mails. Der Clou: Die Klägerinnen hatten selbst auch Zugriff auf die E-Mail-Konten ihrer Vorgängerinnen, inklusive aller geschäftlichen und wohl auch privaten Nachrichten. Als ihre eigenen E-Mails ans Licht kamen, sahen sie ihre Privatsphäre verletzt und zogen vor Gericht.

Doch der OGH sah die Sachlage anders: Er entschied, dass der Arbeitgeber im Recht war! Warum? Weil in diesem Fall das berechtigte Interesse des Unternehmens, den ungestörten Geschäftsbetrieb zu gewährleisten, schwerer wiegt als das Recht der Mitarbeiterinnen auf Datenschutz. Die Gerichtsentscheidung unterstrich, dass die Einsichtnahme in die E-Mails gerechtfertigt war, um eventuelle Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten zu untersuchen. Zudem wurde argumentiert, dass die Assistentinnen, aufgrund der gängigen Praxis des Zugriffs auf die Konten der Vorgängerinnen, mit einer möglichen Überprüfung ihrer Nachrichten hätten rechnen müssen – vorausgesetzt, diese waren nicht ausdrücklich als privat markiert.

Fall 2: BVwG-Entscheidung – Das Unternehmen bekam recht!

In diesem Fall vom Dezember 2023 klagte eine ehemalige Mitarbeiterin eines international tätigen Transportunternehmens ebenso gegen die Fortführung der Nutzung ihres dienstlichen E-Mail-Accounts durch das Unternehmen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie argumentierte, dass ihr Recht auf Datenschutz verletzt worden sei, da das Unternehmen sowohl berufliche als auch private E-Mails ohne ihre Zustimmung weiterleitete und einsehbar machte.

Das BvWG wies die Beschwerde der ehemaligen Mitarbeiterin ab und stellte fest, dass die Verarbeitung der Daten, insbesondere die Einsichtnahme und Weiterleitung der E-Mails zulässig war. Das Gericht befand, dass ein berechtigtes Interesse des Unternehmens bestand, in die E-Mails Einsicht zu nehmen, um einen ungestörten Geschäftsablauf nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin sicherzustellen. Es wurde festgestellt, dass es eine dienstliche Anweisung gab, berufliche E-Mail-Accounts nicht für private Zwecke zu nutzen, und das Unternehmen daher davon ausgehen konnte, dass die nach dem Ausscheiden der Mitarbeiterin eingegangenen E-Mails einen beruflichen Kontext hatten. Des Weiteren betonte das BVwG, dass das „Sichten“ der E-Mails, um berufliche von privaten Korrespondenzen zu trennen, im Interesse des Verantwortlichen liegt. Ein Zeitraum von vier Monaten über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus wurde als angemessen betrachtet.

Fazit

Diese Entscheidungen unterstreichen die komplexe Balance zwischen Datenschutz und betrieblichen Interessen. Während Unternehmen ein legitimes Interesse an der Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit nach dem Ausscheiden von Mitarbeitenden haben, müssen sie dabei trotzdem auch die Datenschutzrechte dieser beachten. Die Nutzung dienstlicher E-Mail-Accounts nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bedarf einer sorgfältigen Prüfung, um sowohl die Rechte des Einzelnen als auch die Interessen des Unternehmens zu wahren. Dabei sind Unternehmen und Mitarbeitende gleichermaßen gefordert, Transparenz und Klarheit in der Nutzung und Überwachung dienstlicher Kommunikationsmittel zu schaffen, um solche Konflikte zu vermeiden.

MeineBerater-Tipp

Datenschutz-Albtraum in der Gastronomie: Strafe wegen Überwachungsskandal!

Posted by Birgit von Maurnböck

Manchmal können selbst „gut gemeinte“ Sicherheitsmaßnahmen zu einer Datenschutzkrise führen. Eine aktuelle Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde verdeutlicht, wie ein übermäßiger Einsatz von Videoüberwachung nicht nur die Privatsphäre der Mitarbeitenden beeinträchtigen kann, sondern auch zu empfindlichen Strafen führt. Erfahren Sie hier die Hintergründe und erhalten Sie wichtige Tipps, um solche Szenarien zu vermeiden.

Die Überwachungsaffäre: Ein Blick hinter die Kulissen

Eine vermeintliche Sicherheitsmaßnahme entwickelte sich für einen Gastronomiebetrieb zur unerwarteten Herausforderung. Zwei ehemalige Mitarbeitende fühlten sich durch die omnipräsenten Kameras im Küchen- und Abholbereich des Betriebs in ihrem Arbeitsleben und ihrer Privatsphäre beeinträchtigt. Nicht nur filmten die Kameras rund um die Uhr, sondern auch die längere Speicherung der Aufnahmen (14 Tage) und der jederzeitige Zugriff des Geschäftsführers via Smartphone verstärkten das Unbehagen. Dabei erfassten drei Kameras nicht nur die Küche, sondern auch den Lagerraum, die Bar und Theke sowie den Eingangs- und Gästebereich.

Die Debatte um Datenschutz im Arbeitsvertrag: Was sagen die Klauseln?

Ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung war die Argumentation des Gastronomiebetriebs bezüglich der Videoüberwachung, die in den Arbeitsverträgen verankert war. Der Betrieb betonte, dass die Kameras als das „gelindeste Mittel“ zur Sicherung der Betriebseinrichtung und zum Schutz der Mitarbeitenden angesehen werden sollten. In den Arbeitsverträgen fanden sich entsprechende Klauseln, die mit folgendem Wortlaut explizit darauf hinwiesen:

„Die Videoüberwachung beabsichtigt keine Überwachung der Mitarbeiter, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Betriebseinrichtung des Dienstgebers sowie dem Schutz der Dienstnehmer.“

Die Knackfrage: Ist die Einwilligung im Arbeitsvertrag ausreichend?

Die Diskussion über Datenschutz am Arbeitsplatz lenkt die Aufmerksamkeit auf die Gratwanderung zwischen betrieblicher Sicherheit und dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeitenden. Trotz der vorhandenen Klauseln im Arbeitsvertrag stand die Frage der Einwilligung und des Privatsphärenschutzes im Zentrum der Kontroverse. Die Datenschutzbehörde argumentierte, dass selbst bei Vorhandensein solcher Klauseln eine explizite Einwilligung zur Verarbeitung der Videoaufnahmen erforderlich sei. Zudem boten sich keine Alternativen zur Zustimmung: Hätten Mitarbeitende nicht eingewilligt, wären die Kameras nicht entfernt worden.

Verstoß gegen Datenschutzprinzipien: Die Sanktion der Datenschutzbehörde

Die mangelnde Möglichkeit, der Überwachung zu widersprechen und die fehlende Einwilligung für die Verarbeitung der Videoaufnahmen wurde von der Datenschutzbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende Datenschutzprinzipien angesehen. Zusätzlich wurde die lange Speicherdauer von 14 Tagen als unverhältnismäßig kritisiert. Erschwerend kam hinzu, dass das Unternehmen genau gar keine Datenschutzdokumentation vorzuweisen hatte, Stichwort Abwesenheit eines Verarbeitungsverzeichnisses. Was letztendlich zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro Verfahrenskosten für den Betrieb führte. Das Urteil ist bereits rechtskräftig und der Betrieb musste 22.000 Euro bezahlen.

MeineBerater-Tipp

Wir empfehlen folgende Maßnahmen, um rechtskonform unterwegs zu sein:

Datenschutz-Foul: Spieler kämpft um Löschrecht!

Posted by Birgit von Maurnböck

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde ein hitziges Match ausgetragen, welches verdeutlicht, dass der Datenschutz auch als Sieger vom Platz gehen kann. Was als scheinbar harmloses Foto während eines Spiels begann, entwickelte sich zu einem erbitterten Kampf um die Rechte eines Einzelnen gegenüber einem Sportverein. Hier ist, wie das Spiel verlaufen ist:

Auf dem Spielfeld des Datenschutzes

Den Ball ins Rollen brachte ein 2015 aufgenommenes Foto eines Spielers während eines Meisterschaftsspiels, das er dem Verein zur Verfügung gestellt hatte. 2019 bemerkte er, dass das Foto ohne seine Zustimmung online war und forderte den Verein auf, es zu entfernen. Der Verein reagierte nicht, was zu einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde führte.

Die rote Karte für den Verein

Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Datenschutzbehörde (DSB) nahm der Verantwortliche nicht am Beschwerdeverfahren teil. Deshalb wurde ihm die rote Karte gezeigt und ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Die Datenschutzbehörde entschied zugunsten des Spielers und ordnete die Löschung des Fotos innerhalb von 4 Wochen an, da sein Recht auf Löschung verletzt wurde und der Verantwortliche auch nicht auf die Löschanfrage reagierte.

Vereinsbeschwerde abgeblockt: Kein Sieg vor BVwG

Doch hier war noch lange nicht Schlusspfiff: Der Sportverein legte Beschwerde ein. Die Argumentation, dass die Verarbeitung des Fotos für Zwecke der Spielerdatenverwaltung, Spielberechtigungsprüfung, Einhaltung von Transferregelungen und zur Vermeidung von technischen Fehlermeldungen verwendet wurde, überzeugte das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nicht, insbesondere vor dem Hintergrund der Datenschutzgrundsätze und des Prinzips der Datenminimierung.

Gerichtlicher Endspurt: Neue Wendungen im Fall

Das BVwG entschied 2021, dass der Verein das Recht des Betroffenen auf Löschung des Fotos verletzt hat, änderte jedoch den Bescheid der DSB ab. Diese reagierte prompt mit einer Beschwerde, da das BVwG nur die Rechtmäßigkeit der Fotoveröffentlichung prüfte und nicht die unbeantwortete Löschanfrage. Sie argumentierte, dass das Gericht seine Zuständigkeit überschritten habe.

Abseitsentscheidung: VwGH bestätigt Urteil gegen Verein

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies die Beschwerde der DSB zurück, da klare Regeln gelten, ähnlich wie im Fußball: Ohne wichtige Rechtsfragen bleibt die Revision im Abseits. Der VwGH bestätigte die Entscheidung des BVwG. Die Verwendung des Fotos durch den Sportverein für die genannten Zwecke war nicht gerechtfertigt. Es gab alternative Möglichkeiten, diese Zwecke zu erfüllen, ohne das Foto zu verwenden. Daher war die Weigerung des Vereins, das Foto zu löschen, nicht legitim.

Das letzte Tor für den Spieler

Auch wenn das Gerichtsspiel in die Verlängerung ging, darf der Spieler nun jubeln – sein Recht auf Löschung wurde bestätigt. Dieses Urteil sendet einen klaren Weckruf an Sportvereine, die Bedeutung individueller Datenschutzrechte zu respektieren, selbst in einem Bereich, der von gemeinsamen Interessen und Aktivitäten geprägt ist wie der Sport.

MeineBerater-Tipp

Auch für Sportvereine und andere Organisationen ist es ein Muss, die DSGVO einzuhalten. Dazu gehört, dass sie Löschanfragen ernst nehmen und angemessen darauf reagieren. Dies trägt nicht nur zur Einhaltung der Gesetze und Vermeidung langwieriger Gerichtsverfahren bei, sondern stärkt auch das Vertrauen und die Beziehung zwischen Verein und Mitgliedern. In diesem Sinne: Play fair, play right!

Das neue Schweizer Datenschutzgesetz: EU-Kommission bestätigt Angemessenheit!

Posted by Birgit von Maurnböck

Ein vielversprechender Start ins Jahr 2024: Die Europäische Kommission verkündet eine wichtige Entscheidung, die den weiteren Datenaustausch zwischen der Schweiz und der EU erleichtert.
Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde offiziell als „gleichwertig“ zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anerkannt, was einen nahtlosen Datenaustausch ermöglicht. Im Fachjargon nennt sich das dann „Angemessenheitsbeschluss“.

Angemessenheit als neue und alte Rechtsgrundlage für Datenaustausch

Die Angemessenheit bedeutet, dass das schweizerische Datenschutzgesetz den strengen Standards der DSGVO entspricht. Dies setzt den Weg für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen der Schweiz und der EU fort. Das „alte“ Schweizer Datenschutzgesetz war der EU- Kommission nicht streng genug, weshalb der Schweiz eine kleine Rute ins Fenster gestellt wurde. Hätte nun die Schweiz nicht ihr Datenschutzgesetz erheblich strenger gestaltet, wäre aus der Schweiz ein unsicheres Drittland geworden. Das wollten die Eidgenossen natürlich auf keinen Fall.

Achtung, viele Umsetzungserfordernisse nun auch in der Schweiz!

Aber Achtung! Natürlich gelten alle Pflichten, wie Abschlüsse von Auftragsverarbeiterverträgen und das Prüfen von Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung – wie bei jedem Cross-Border-Datenaustausch – auch weiterhin. Das Schweizer Datenschutzgesetz sieht nun auch viele Dokumentations- und auch Meldepflichten an die lokale Datenschutzbehörde vor. Die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen, Datenschutzfolgenabschätzungen, Informationen von Betroffenen und Meldungen an die Behörde gehören seit 1. September nun auch in der Schweiz zu den Hausaufgaben des Datenschutzes. Übergangsfrist? KEINE!

Profi-Ratgeber im Schweizer Datenschutz: Ihr Erfolg, unser Fachgebiet!

Unsere Expertise erstreckt sich ebenso auf das Schweizer Datenschutzgesetz, wir haben dazu bereits zahlreiche Fortbildungen absolviert. Ganz besonders hervorzuheben ist die Rolle des sogenannten DATENSCHUTZBERATERS: Das ist das Synonym zu unserem Datenschutzbeauftragten. Bestellt man so einen, hat man weitaus weniger Kontakt und Meldepflichten an die Behörde (ein großer Unterschied zur DSGVO). Wir übernehmen auch in der Schweiz die Funktion des externen, offiziellen Datenschutzberaters und helfen selbstverständlich gerne bei der Umsetzung aller notwendigen Dokumentationen. Selbst, wenn man nur eine Holding in der Schweiz betreibt, sind etliche Maßnahmen umzusetzen. Wie immer stehen wir mit Herz, Hirn und Humor an Ihrer Seite, um auch Ihre Schweizer Aktivitäten datenschutzrechtlich sicher zu gestalten.

 

EU Data Boundary-Revolution: Microsoft setzt Meilenstein im Datenschutz!

Posted by Birgit von Maurnböck
Microsoft stärkt Datenschutz: Personenbezogene Daten sicher in der EU gespeichert

Microsoft setzt einen wegweisenden Schritt, um Datenschutzängste zu minimieren und die Sicherheit personenbezogener Daten zu gewährleisten. Das Technologieunternehmen aus Seattle hat angekündigt, seine Cloud Computing-Dienste zu verbessern, damit Kunden ihre personenbezogenen Daten innerhalb der Europäischen Union speichern können. Damit entfällt der bisherige Datenfluss in die USA, wo Behörden auf Daten Zugriff erlangen könnten, was kein EU-Bürger und keine EU-Bürgerin wirklich haben möchte.

Aktualisierungen für eine sichere Datenhaltung in der EU

Die kürzlich angekündigten Updates betreffen eine Vielzahl von Diensten, darunter Azure, Microsoft 365, Power Platform und Dynamics 365. Statt personenbezogener Daten in die USA zu übermitteln, wo keine nationalen Datenschutzgesetze existieren, können Kunden und Kundinnen nun ihre Daten sicher innerhalb der EU behalten.

Entschärfung des langjährigen Streits zwischen Brüssel und Washington

Die jüngste Entscheidung von Microsoft trägt maßgeblich dazu bei, den langjährigen Streit zwischen Brüssel und Washington über die Sicherheit der Daten von EU-Bürgern zu entschärfen. Dieser Konflikt, der durch die brisanten Enthüllungen von Edward Snowden, einem ehemaligen Mitarbeiter der National Security Agency, ausgelöst wurde, erhält nun eine positive Wendung. Snowden deckte auf, dass die US-Regierung die Online-Daten und -Kommunikation von Menschen überwachte – ein Umstand, der zuvor für erhebliche Spannungen zwischen den beiden Regionen sorgte. Mit der aktuellen Entwicklung setzt Microsoft ein klares Signal für mehr Transparenz und Sicherheit im Umgang mit personenbezogenen Informationen.

Microsofts „EU Data Boundary“-Lösung geht über Compliance-Anforderungen hinaus

Microsoft betont, dass die „EU Data Boundary“-Lösung nicht nur den europäischen Compliance-Anforderungen entspricht, sondern diese sogar übertrifft. Schon zuvor hatte Microsoft zugesichert, die Daten seiner Kunden nicht außerhalb der EU zu verschieben. Im vergangenen Jahr begann das Unternehmen damit, einige Daten innerhalb Europas zu speichern und zu verarbeiten. Diese Schutzmaßnahmen werden nun auf alle personenbezogenen Daten erweitert, einschließlich pseudonymisierter Daten in automatischen Systemprotokollen, die bei der Ausführung von Online-Diensten generiert werden.

Erweiterung des Schutzes und kostenpflichtige Support-Option

Microsoft plant, später in diesem Jahr zusätzlich sicherzustellen, dass auch die Daten des technischen Supports in Europa gespeichert werden. Weiters wird eine kostenpflichtige Option für die technische Unterstützung innerhalb der EU eingeführt.

Positives Signal für Datensicherheit

Die Reaktion von Technologieunternehmen wie Microsoft auf die Bedenken der Nutzer ist erfreulich und trägt dazu bei, die Datensicherheit auf jeden Fall zu erhöhen. Ähnlich hat auch Amazon im letzten Jahr eine unabhängige Cloud-Infrastruktur für die EU eingeführt, um den strengen Vorschriften für Unternehmen und Organisationen des öffentlichen Sektorsgerecht zu werden.

Kritische Prüfung und fortlaufende Berichterstattung

Verschiedene Organisationen und Behörden werden Microsoft weiterhin kritisch auf die Einhaltung dieser Ankündigung prüfen. Wir überwachen diese Prüfungen und werden selbstverständlich über die Ergebnisse berichten.

Datenpanne beim Auftragsverarbeiter – Was muss ich als Verantwortlicher tun?

Posted by Birgit von Maurnböck

Bei meinem Auftragsverarbeiter ist eine Datenpanne passiert – was ist zu tun?

Verletzungen der Datensicherheit können jeden treffen, sehr oft sind davon unsere Auftragsverarbeiter betroffen. Wichtig ist, dass der Auftragsverarbeiter unmittelbar an den Verantwortlichen meldet und dieser an die Behörde. Worauf kommt es an?

Das Szenario: Ransomware-Attacke auf einen Auftragsverarbeiter

Um die Handhabung von Datenschutzverletzungen zu verdeutlichen, hier ein „Best-Case“-Szenario anhand einer Ransomware-Attacke auf einen Auftragsverarbeiter. Dabei wird die Bedeutung einer schnellen Reaktion und präzisen Informationsweitergabe besonders deutlich:

Hier die Schlüsselmomente:

Entdeckung des Angriffs

Erste Maßnahmen

Erste Bilanz des Auftragsverarbeiters

Meldungen an Aufsichtsbehörde und Verantwortliche

Weitere Entwicklung

Fortgesetzte Bedrohung

Abschluss des Vorfalls

Was können Sie daraus lernen?

Anhand dieses Szenarios wird verdeutlicht, wie eine abgestimmte und schnelle Reaktion aller Beteiligten dazu beitragen kann, die negativen Auswirkungen eines Datenschutzvorfalls zu minimieren. Aber viel mehr noch: Rechtskonform unterwegs zu sein!

Auftragsverarbeiter in der Pflicht

Bei Datenschutzverletzungen sind Auftragsverarbeiter dazu verpflichtet, den Verantwortlichen umgehend zu informieren. Wichtig ist, dass dies unabhängig von der Einschätzung des Risikos geschehen muss. Der Auftragsverarbeiter muss zudem unterstützend bei der Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten agieren. All dies regelt man am besten im Auftragsverarbeitervertrag!

Jedes Unternehmen agiert als Verantwortlicher und möglicherweise – abhängig vom Geschäftszweck – auch als Auftragsverarbeiter. Ein korrektes Vorgehen bei Datenschutzverletzungen inklusive Vorhandensein eines Notfallplans ist in jedem Unternehmen zwingend erforderlich.

MeineBerater-Tipp

Prüfen Sie Ihre Auftragsverarbeiter. Fordern Sie deren Notfallpläne an, lassen Sie sich jährlich eine aktualisierte Aufstellung aller technischen und organisatorischen Maßnahmen zuschicken. Ergänzen Sie die vorhandenen Verträge – Sie als Verantwortlicher sind dafür verantwortlich. Als Datenschutzexperten und CISO auditieren wir auch gerne Ihre Auftragsverarbeiter und prüfen die vorhandenen Verträge und Schutzmaßnahmen, damit Sie als Verantwortlicher auf der sicheren Seite bleiben.

Last-Minute-Wissensboost zum Jahresende

Posted by Birgit von Maurnböck

Sie sind Finanzdienstleister oder Versicherungsmakler und Ihnen fehlen noch Fortbildungsstunden? Holen Sie sich diese sowie wertvolles Know-How für Ihren Alltag in unseren letzten zwei Last-Minute-Webinaren, die wir Ihnen in Kooperation mit meine-weiterbildung.at im Dezember präsentieren. Nutzen Sie diese exklusive Gelegenheit, Ihr Wissen zu erweitern und sich im Schlüsselbereich Datenschutz auf dem neuesten Stand zu halten.

Webinar 1: Datenschutzkonforme Kommunikation – Von WhatsApp bis Emailverschlüsselung

Noch unklar wie Sie Informationen und vertrauliche Dokumente mit Ihren Kunden austauschen? Nicht für lange! Dieses Webinar beleuchtet verschiedene Aspekte der datenschutzkonformen Kommunikation, von WhatsApp bis zur Emailverschlüsselung. Lassen Sie sich von uns durch die aktuellen Anforderungen führen.

Datum: 11.12.2023
Uhrzeit: 09:30 Uhr
Dauer: 1 Stunde (anrechenbar)
Ort: Online

Webinar 2: DSGVO-Urteile 2. HJ 2023

Erfahren Sie alles über die neuesten DSGVO-Urteile des zweiten Halbjahres 2023. Welche Verfahren und Entscheidungen gab es? Wie hoch waren die Strafen und welche Verstöße lösten die meisten Strafen aus? Lernen Sie, ob Ihre Branche besonders betroffen ist. Praxis- und Umsetzungstipps für Ihren Alltag runden dieses Webinar ab.

Datum: 15.12.2023
Uhrzeit: 09:30 Uhr
Dauer: 1 Stunde (anrechenbar)
Ort: Online

Zielgruppe?

Perfekt für alle Kurzentschlossenen, die das Jahr mit wertvollem Know-how abschließen und sich einen Wissensvorsprung für das neue Jahr sichern wollen – Vor allem für Finanzdienstleister und Versicherungsmakler geeignet, die noch anrechenbare Fortbildungsstunden benötigen.

Die Webinare sind jeweils mit 1 Stunde anrechenbar gemäß MiFID II, IDD, Rechtskompetenz und Berufsrecht (Versicherungsmakler und Versicherungsagenten), Fachwissen: Wissensvertiefung – Allgemein, Berufs- und Verbraucherschutzrecht (gew. Vermögensberater).

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung über office@meineberater.at oder auf meine-weiterbildung.at.

Von Strafen bis Tipps: Unser Webinar zu aktuellen DSGVO-Urteilen im 2. Halbjahr 2023

Posted by Birgit von Maurnböck

Datenschutzverletzungen sind an der Tagesordnung – Auch in der zweiten Jahreshälfte haben diese für Schlagzeilen gesorgt. Unser bevorstehendes und letztes Webinar in diesem Jahr in Kooperation mit meine-weiterbildung.at, blickt tief in die Welt dieser Verstöße und deren Konsequenzen. Dieses Webinar führt die spannende Reise weiter, die wir im ersten Halbjahr begonnen haben und verspricht eine ebenso informative wie unterhaltsame Fortsetzung.

Sie möchten wissen, was man in Sachen Datenschutz so alles falsch machen kann und lernen, wie Sie stattdessen vorgehen sollten? Dann laden wir Sie herzlich zu unserem Webinar im Dezember ein:

„Aktuelle DSGVO Urteile – 2. Halbjahr 2023“

In diesem Webinar werden wir die Verfahren und Entscheidungen der zweiten Jahreshälfte eingehend analysieren, wobei wir ein besonderes Augenmerk auf die verhängten Strafen und deren Auswirkungen legen. Außerdem sprechen wir darüber, welche Datenschutzverstöße am häufigsten zu Sanktionen geführt haben und identifizieren die Branchen, die besonders betroffen waren. Natürlich erhalten Sie auch praktische Tipps zur Umsetzung von uns, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen gegen ähnliche Probleme gewappnet ist.

Wir werden Sie durch die relevanten DSGVO-Urteile des zweiten Halbjahres führen und wertvolle Einblicke bieten, die Ihnen dabei helfen, sichere und datenschutzkonforme Praktiken in Ihrem Unternehmen zu etablieren.

Zielgruppe: Jede Person, die Interesse an Datenschutz und den neuesten Entwicklungen der DSGVO hat, vor allem jedoch jene Personen, die in ihrem Unternehmen für die Umsetzung des Datenschutzes verantwortlich sind.

Datum: 15.12.2023
Uhrzeit: 09:30 Uhr
Dauer: 1 Stunde (anrechenbar)
Ort: Online

Anrechenbar gemäß MiFID II, IDD, Rechtskompetenz und Berufsrecht (Versicherungsmakler und Versicherungsagenten), Fachwissen: Wissensvertiefung – Allgemein, Berufs- und Verbraucherschutzrecht (gew. Vermögensberater)

Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung über office@meineberater.at oder auf meine-weiterbildung.at.