5. Februar 2024 | DSGVO Information

Das neue Schweizer Datenschutzgesetz: EU-Kommission bestätigt Angemessenheit!

Ein vielversprechender Start ins Jahr 2024: Die Europäische Kommission verkündet eine wichtige Entscheidung, die den weiteren Datenaustausch zwischen der Schweiz und der EU erleichtert.
Das Schweizer Datenschutzgesetz wurde offiziell als „gleichwertig“ zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anerkannt, was einen nahtlosen Datenaustausch ermöglicht. Im Fachjargon nennt sich das dann „Angemessenheitsbeschluss“.

Angemessenheit als neue und alte Rechtsgrundlage für Datenaustausch

Die Angemessenheit bedeutet, dass das schweizerische Datenschutzgesetz den strengen Standards der DSGVO entspricht. Dies setzt den Weg für einen reibungslosen Datenaustausch zwischen der Schweiz und der EU fort. Das „alte“ Schweizer Datenschutzgesetz war der EU- Kommission nicht streng genug, weshalb der Schweiz eine kleine Rute ins Fenster gestellt wurde. Hätte nun die Schweiz nicht ihr Datenschutzgesetz erheblich strenger gestaltet, wäre aus der Schweiz ein unsicheres Drittland geworden. Das wollten die Eidgenossen natürlich auf keinen Fall.

Achtung, viele Umsetzungserfordernisse nun auch in der Schweiz!

Aber Achtung! Natürlich gelten alle Pflichten, wie Abschlüsse von Auftragsverarbeiterverträgen und das Prüfen von Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung – wie bei jedem Cross-Border-Datenaustausch – auch weiterhin. Das Schweizer Datenschutzgesetz sieht nun auch viele Dokumentations- und auch Meldepflichten an die lokale Datenschutzbehörde vor. Die Erstellung von Verarbeitungsverzeichnissen, Datenschutzfolgenabschätzungen, Informationen von Betroffenen und Meldungen an die Behörde gehören seit 1. September nun auch in der Schweiz zu den Hausaufgaben des Datenschutzes. Übergangsfrist? KEINE!

Profi-Ratgeber im Schweizer Datenschutz: Ihr Erfolg, unser Fachgebiet!

Unsere Expertise erstreckt sich ebenso auf das Schweizer Datenschutzgesetz, wir haben dazu bereits zahlreiche Fortbildungen absolviert. Ganz besonders hervorzuheben ist die Rolle des sogenannten DATENSCHUTZBERATERS: Das ist das Synonym zu unserem Datenschutzbeauftragten. Bestellt man so einen, hat man weitaus weniger Kontakt und Meldepflichten an die Behörde (ein großer Unterschied zur DSGVO). Wir übernehmen auch in der Schweiz die Funktion des externen, offiziellen Datenschutzberaters und helfen selbstverständlich gerne bei der Umsetzung aller notwendigen Dokumentationen. Selbst, wenn man nur eine Holding in der Schweiz betreibt, sind etliche Maßnahmen umzusetzen. Wie immer stehen wir mit Herz, Hirn und Humor an Ihrer Seite, um auch Ihre Schweizer Aktivitäten datenschutzrechtlich sicher zu gestalten.

 

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