3. Mai 2021 | DSGVO Information

Bezahlung mit Daten: Neues Gewährleistungsrecht

Daten sind in den letzten Jahren zu einem beliebten Währungsmittel geworden. Bestimmt haben Sie schon häufig mit Daten für vermeintlich „kostenlose“ Dienste bezahlt. Nun wurde ein neues Gewährleistungsrecht auf den Weg gebracht, das künftig Verbesserungen für Verbraucher verspricht. Die wichtigsten Informationen dazu haben wir für Sie in diesem Beitrag zusammengefasst.

Die Bezahlung durch Daten

Zahlreiche Plattformen und Dienste stellen kostenlose Leistungen zur Verfügung. Gezwungenermaßen müssen wir einwilligen, dass beispielsweise auf unsere Kontakte, Fotos, Mikrofon, Standort oder auf andere Informationen zugegriffen wird. Wir nehmen das jedoch in Kauf, um uns ein Video anzusehen oder einen Messenger-Dienst zu nutzen. Schließlich werden wir vor die Entscheidung gestellt: Möchten wir den Dienst in Anspruch nehmen und dafür mit unseren Daten bezahlen? Oder wollen wir den Zugriff lieber nicht erlauben und können dafür aber die jeweilige Leistung nicht in Anspruch nehmen? Diese Zwickmühle veranlasst uns häufig dazu, den Zugriff auf unsere privaten Daten trotzdem zu erlauben, obwohl wir mit diesem grundsätzlich keineswegs einverstanden sind. Eine Gesetzesänderung gibt uns nun mehr Rechte.

Neue Ansprüche bei der Bezahlung mit Daten

Ein neues Gewährleistungsrecht nach EU-Richtlinie soll uns Verbrauchern zukünftig das Leben erleichtern. Dieses ist bis zum 1. Juli 2021 durch nationale Gesetze umzusetzen und soll mit 1. Jänner 2022 zur Anwendung kommen. Im Vordergrund steht grundsätzlich eine Verbesserung der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen bei Mängeln, beispielsweise bei der Beweislast. Zusätzlich werden auch digitale Neuerungen verlangt: Zum einen kostenlose Software-Updates für „Smart Goods“, beispielsweise Smartphones oder „intelligente“ Fitnessuhren, und zum anderen neue Regelungen in Bezug auf die Bezahlung mit Daten.

Letzteres ist in Hinblick auf den Datenschutz besonders interessant: Während das Gewährleistungsrecht bislang nur für entgeltliche Verträge gültig war, sollen die neuen Bestimmungen nun auch dann gelten, wenn Betroffene für digitale Leistungen nicht mit Geld, sondern mit personenbezogenen Daten bezahlen.

Lädt eine Person beispielsweise Fotos in einen kostenlosen Cloud-Dienst, so kann dieser, sollte das Abrufen der Fotos Probleme mit sich bringen, oder das Material verzerrt oder falsch dargestellt werden, von seinem Gewährleistungsrecht Gebrauch machen. Der Cloud-Dienst ist nach dem neuen Gesetz gewährleistungspflichtig in Bezug auf sämtliche mögliche Mängel, welche anfallen könnten. Der betroffene Kunde hat dann zum Beispiel das Recht, zu verlangen, dass seine personenbezogenen Daten vom Anbieter nicht mehr genutzt werden dürfen.

Unsere Praxistipps

  • Erheben auch Sie personenbezogene Daten von Verbrauchern, die Dienste online auf Ihrer Webseite in Anspruch nehmen, wie zum Beispiel Videos ansehen? Wenn ja, dann vergessen Sie nicht: Das neue Recht betrifft auch Sie! Bei Mängeln, Schäden und Fehlern können Betroffene ab 1. Jänner 2022 Ihnen gegenüber Gewährleistungsansprüche geltend machen.
  • Kontaktieren Sie uns sehr gerne, wir stehen Ihnen jederzeit zur Seite, um rechtskonform auf Anfragen zu reagieren.

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