17. Juni 2020 | DSGVO Strafen

5.000 Euro Schadenersatz für verspätete Auskunft

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat einer betroffenen Person in erster Instanz einen Schadenersatz von 5.000,- € zugesprochen. Grund dafür ist, dass die erfragte Auskunft vom ehemaligen Arbeitgebenden weder fristgerecht noch vollständig erteilt wurde.

Schadenersatz für ehemaligen Mitarbeitenden

Die betroffene Person verlangte bereits im Sommer 2018 Auskunft über die Verarbeitung der persönlichen Daten beim ehemaligen Arbeitgeber. Somit machte die Person von ihrem Recht Gebrauch, das durch die DSGVO (und auch lokale Datenschutzgesetze) jeder betroffenen Person zusteht – dem Recht auf Auskunft.

Monate später – fernab von der in der DSGVO festgelegten Monatsfrist – erhielt die Person eine Auskunft, die jedoch die Fragestellung keineswegs beantwortete. Aus diesem Grund reichte der ehemalige Mitarbeitende Klage wegen Nichterteilung der Auskunft ein. Und verlangte 140.000,- € als Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden!

Schadenersatz freigegeben

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab dieser Klage nun teilweise statt. Das Vorgehen des ehemaligen Arbeitgebenden stellt eine Verletzung des Auskunftsrechts dar und behindert somit eine Ausübung der Rechte im Sinne der DSGVO. Diese Beeinträchtigung ist als immaterieller Schaden anzusehen. Das Gericht spracht in erster Instanz „nur“ 5.000,- € als Schadenersatz zu. 

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