Manchmal können selbst „gut gemeinte“ Sicherheitsmaßnahmen zu einer Datenschutzkrise führen. Eine aktuelle Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde verdeutlicht, wie ein übermäßiger Einsatz von Videoüberwachung nicht nur die Privatsphäre der Mitarbeitenden beeinträchtigen kann, sondern auch zu empfindlichen Strafen führt. Erfahren Sie hier die Hintergründe und erhalten Sie wichtige Tipps, um solche Szenarien zu vermeiden.
Die Überwachungsaffäre: Ein Blick hinter die Kulissen
Eine vermeintliche Sicherheitsmaßnahme entwickelte sich für einen Gastronomiebetrieb zur unerwarteten Herausforderung. Zwei ehemalige Mitarbeitende fühlten sich durch die omnipräsenten Kameras im Küchen- und Abholbereich des Betriebs in ihrem Arbeitsleben und ihrer Privatsphäre beeinträchtigt. Nicht nur filmten die Kameras rund um die Uhr, sondern auch die längere Speicherung der Aufnahmen (14 Tage) und der jederzeitige Zugriff des Geschäftsführers via Smartphone verstärkten das Unbehagen. Dabei erfassten drei Kameras nicht nur die Küche, sondern auch den Lagerraum, die Bar und Theke sowie den Eingangs- und Gästebereich.
Die Debatte um Datenschutz im Arbeitsvertrag: Was sagen die Klauseln?
Ein zentraler Punkt in der Auseinandersetzung war die Argumentation des Gastronomiebetriebs bezüglich der Videoüberwachung, die in den Arbeitsverträgen verankert war. Der Betrieb betonte, dass die Kameras als das „gelindeste Mittel“ zur Sicherung der Betriebseinrichtung und zum Schutz der Mitarbeitenden angesehen werden sollten. In den Arbeitsverträgen fanden sich entsprechende Klauseln, die mit folgendem Wortlaut explizit darauf hinwiesen:
„Die Videoüberwachung beabsichtigt keine Überwachung der Mitarbeiter, sondern dient ausschließlich dem Schutz der Betriebseinrichtung des Dienstgebers sowie dem Schutz der Dienstnehmer.“
Die Knackfrage: Ist die Einwilligung im Arbeitsvertrag ausreichend?
Die Diskussion über Datenschutz am Arbeitsplatz lenkt die Aufmerksamkeit auf die Gratwanderung zwischen betrieblicher Sicherheit und dem Schutz der Privatsphäre der Mitarbeitenden. Trotz der vorhandenen Klauseln im Arbeitsvertrag stand die Frage der Einwilligung und des Privatsphärenschutzes im Zentrum der Kontroverse. Die Datenschutzbehörde argumentierte, dass selbst bei Vorhandensein solcher Klauseln eine explizite Einwilligung zur Verarbeitung der Videoaufnahmen erforderlich sei. Zudem boten sich keine Alternativen zur Zustimmung: Hätten Mitarbeitende nicht eingewilligt, wären die Kameras nicht entfernt worden.
Verstoß gegen Datenschutzprinzipien: Die Sanktion der Datenschutzbehörde
Die mangelnde Möglichkeit, der Überwachung zu widersprechen und die fehlende Einwilligung für die Verarbeitung der Videoaufnahmen wurde von der Datenschutzbehörde als schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende Datenschutzprinzipien angesehen. Zusätzlich wurde die lange Speicherdauer von 14 Tagen als unverhältnismäßig kritisiert. Erschwerend kam hinzu, dass das Unternehmen genau gar keine Datenschutzdokumentation vorzuweisen hatte, Stichwort Abwesenheit eines Verarbeitungsverzeichnisses. Was letztendlich zu einer Geldstrafe von 20.000 Euro zuzüglich 2.000 Euro Verfahrenskosten für den Betrieb führte. Das Urteil ist bereits rechtskräftig und der Betrieb musste 22.000 Euro bezahlen.
MeineBerater-Tipp
Wir empfehlen folgende Maßnahmen, um rechtskonform unterwegs zu sein:
- Deutliche Kennzeichnung: Transparente Kennzeichnung videoüberwachter Bereiche.
- Mitarbeiteraufklärung: Eine umfassende Information der Mitarbeitenden über den Zweck der Überwachung.
- Aufklärung der betroffenen Personen: Auch Gäste und zum Beispiel Mitarbeitende von Essenslieferanten sind aufzuklären, am besten über die Datenschutzerklärung.
- Beschränkung der Verarbeitungszwecke: Sicherheit gewährleisten, aber keinesfalls Mitarbeiter überwachen.
- Automatische Datenlöschung: Löschung nach 72 Stunden
- Dokumentation im Verarbeitungsverzeichnis (VVZ): Sorgfältige Dokumentation im VVZ