Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2026/1021 den bisher umfassendsten gemeinsamen Rechtsrahmen zur Korruptionsbekämpfung beschlossen. Für viele Unternehmen stellt sich jetzt die Frage:
Betrifft uns das überhaupt? Und wenn ja, was müssen wir tun und bis wann?
Die kurze Antwort vorweg: Österreich muss das Rad nicht neu erfinden. Was schon heute als Bestechung gilt, ist im österreichischen Strafrecht inhaltlich sehr ähnlich geregelt wie in der neuen Richtlinie. Neu ist vor allem das, was drumherum passiert und genau das erklären wir in diesem Beitrag im Detail.

Die wichtigsten Eckdaten auf einen Blick
| Veröffentlicht | 11. Mai 2026 |
| In Kraft getreten | 31. Mai 2026 |
| Umsetzungsfrist Österreich | bis 1. Juni 2028 (nationale Strategien/Risikobewertungen bis 1. Juni 2029) |
| Betroffen | alle Unternehmen, keine KMU-Ausnahme |
| Neu vor allem bei | Mindeststrafen, Einflussnahme (Trading in Influence), Verjährung, Nachweispflicht |
Der vollständige Gesetzestext ist hier abrufbar: Richtlinie (EU) 2026/1021 auf EUR-Lex
Warum ist das schon jetzt relevant?
Eine EU-Richtlinie gilt nicht automatisch in den Mitgliedstaaten, sie muss erst in nationales Recht umgesetzt werden. Bis dahin hat Österreich Zeit bis 2028. Trotzdem sollten Unternehmen schon jetzt aufmerksam werden: Die Richtlinie ist ein klares Signal, dass die Anforderungen an wirksame, dokumentierte und risikobasierte Compliance-Systeme steigen werden.
Wer die Übergangsfrist zur Vorbereitung nutzt, ist im Ernstfall deutlich besser aufgestellt.
Wen betrifft die Richtlinie?
Zwei Punkte sind hier zentral:
1. Bestechung im privaten Sektor wird ausdrücklich erfasst (Art. 4). Es geht also nicht nur um den klassischen Fall „Bestechung eines Beamten“, sondern ausdrücklich auch um Bestechung zwischen Unternehmen bzw. deren Mitarbeitenden.
2. Unternehmen selbst können haftbar gemacht werden (Art. 13). Das funktioniert über zwei Wege:
- Direkt, wenn jemand in einer Führungsposition (mit Vertretungsmacht, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnis) eine Tat zugunsten des Unternehmens begeht.
- Indirekt über Kontrollversagen und das ist der wichtigere Punkt für die Praxis: Wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Führungsperson es einem untergeordneten Mitarbeiter erst ermöglicht hat, eine solche Tat zu begehen. Das heißt: Ein Unternehmen kann auch dann haften, wenn die Geschäftsführung von einem Vorfall gar nichts wusste, aber eben keine ausreichenden Kontrollen eingerichtet hatte.
Ist das in Österreich nicht längst geregelt?
Größtenteils ja. Viele der von der Richtlinie erfassten Delikte gibt es im österreichischen Recht bereits:
| Delikt | Österreichische Rechtsgrundlage | EU-Richtlinie |
|---|---|---|
| Bestechung im öffentlichen Sektor | §§ 304 ff StGB | Art. 3 |
| Bestechung im privaten Sektor | § 309 StGB | Art. 4 |
| Veruntreuung | § 133 StGB | Art. 5 |
| Amtsmissbrauch | § 302 StGB | – |
| Unzulässige Einflussnahme | § 308 StGB (Verbotene Intervention) | Art. 6 (Trading in Influence) |
| Unternehmenshaftung | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz | Art. 13 |
Die „Grundbausteine“, also was überhaupt als Bestechung gilt, sind somit bereits vorhanden. Große Umwälzungen im österreichischen Korruptionsstrafrecht sind daher nicht zu erwarten.
Was ändert sich dann konkret?
Hier kommen die eigentlich neuen Elemente ins Spiel:
1. Unzulässige Einflussnahme wird EU-weit vereinheitlicht (Art. 6, „Trading in Influence“)
Auch hier gilt: komplett neu ist das für Österreich nicht. Die „Verbotene Intervention“ (§ 308 StGB) stellt bereits seit Langem unter Strafe, wenn jemand einen Vorteil annimmt, um unzulässig auf einen Amtsträger einzuwirken. Neu ist, dass die Richtlinie diesen Tatbestand als „Trading in Influence“ EU-weit einheitlich definiert und schärft.
Er erfasst zwei Situationen:
- Jemand verspricht, bietet oder gibt einer Person (die selbst kein Amtsträger ist) einen unrechtmäßigen Vorteil, damit diese Person unzulässig Einfluss auf einen Amtsträger nimmt, um eine Vergünstigung zu erlangen.
- Umgekehrt: Diese Person fordert oder erhält einen solchen Vorteil, um genau das zu tun.
2. Deutlich konkretere Strafen und Sanktionen
Bislang blieben viele Regelungen zu Strafen eher abstrakt. Die neue Richtlinie legt konkrete Mindestwerte fest.
Mindesthöchststrafe für Unternehmen bei Bestechung/Veruntreuung – oder 5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, was höher ist
Bußgeldrahmen für Unternehmen nach Deliktschwere
| 3 % / 24 Mio € Trading in Influence, Justizbehinderung, Bereicherung |
5 % / 40 Mio € Bestechung, Veruntreuung |
Hier drohen zusätzlich weitere, teils existenzbedrohende Maßnahmen:
- Ausschluss von öffentlichen Förderungen und Ausschreibungen
- vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Geschäftstätigkeit
- Entzug von Genehmigungen
- die Aufhebung von Verträgen durch Behörden
- die Unterstellung unter richterliche Aufsicht
- und in besonders schweren Fällen sogar die gerichtlich angeordnete Auflösung des Unternehmens
Für natürliche Personen (Art. 12), gestaffelt nach Schwere:
- Bestechlichkeit bei pflichtwidrigem Handeln eines Amtsträgers → Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren
- Veruntreuung, Bereicherung, Verschleierung (Art. 5, 9, 10) → mindestens 4 Jahre
- Bestechung bei nicht-pflichtwidrigem Handeln, private Bestechung, Trading in Influence (Art. 4, 6) → mindestens 3 Jahre
Zusätzlich zur Haftstrafe sind Geldbußen möglich, bei Personen in öffentlichen Ämtern auch weitere Konsequenzen.
3. Längere Verjährungsfristen (Art. 19)
Korruption wird oft erst spät entdeckt, weil sie im Verborgenen stattfindet und Sachverhalte häufig komplex und grenzüberschreitend sind. Die Richtlinie schreibt deshalb längere Mindest-Verjährungsfristen vor: Je nach Schwere des Delikts müssen Ermittlungen 5 bis 8 Jahre nach der Tat noch möglich sein, die Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils sogar 5 bis 10 Jahre nach der Verurteilung.
4. Vorbereitung als Schutzschild
Wirksame interne Kontroll-, Ethik- und Compliance-Programme können künftig ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt werden (Art. 16 lit. c). Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmen nach Entdeckung eines Vorfalls rasch und freiwillig mit Behörden kooperiert und Abhilfemaßnahmen ergreift (Art. 16 lit. d).
Gute, dokumentierte Vorbereitung ist also nicht nur Risikominimierung, sondern im Ernstfall auch ein handfester Vorteil.
Woran wird künftig stärker gemessen?
Bei Unternehmen wird zunehmend gefragt:
- Gibt es ein angemessenes System zur Korruptionsprävention?
- Bestehen dokumentierte Risikoanalysen?
- Werden Geschäftspartner risikobasiert geprüft?
- Werden Schulungen durchgeführt und dokumentiert?
- Funktionieren interne Hinweisgeberkanäle (Art. 25)?
- Wurden Warnsignale konsequent verfolgt?
Fehlende oder nicht dokumentierte Compliance-Strukturen können sich laut Art. 16 lit. c haftungs- und reputationsverschärfend auswirken.
Die Bausteine eines wirksamen Compliance-Systems laut Europäischem Parlament
Erwägungsgrund 5 der Richtlinie nennt explizit vier Kernelemente eines wirksamen Compliance-Mechanismus:
|
Risikokartierung Risikoanalyse |
Code of Conduct Verhaltensregeln |
|
Bewertung durch Dritte Third-Party-Evaluierung |
Interne Kontrolle und Audit Prüfmechanismen |
In der Beratungspraxis hat sich darüber hinaus ein breiterer Katalog an Bausteinen etabliert, der noch folgende Elemente empfiehlt:
- Klare Governance und Verantwortlichkeiten
- Sichtbares Management-Commitment
- Eine unabhängige Compliance-Funktion
- Regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse
- Länder-, sektor- und partnerbezogene Risikobewertungen
- Risikobasierte Schulungen
- Funktionierende Speak-Up- und Hinweisgebersysteme
Je nach Geschäftsmodell zusätzlich sinnvoll: Gifts & Hospitality-Regelungen, Sponsoring- und Spendenprozesse, das Vier-Augen-Prinzip, Zahlungsfreigaben und Audit-Trails.
Besonderheiten für den Finanzsektor
Die Richtlinie nennt den Finanzsektor nicht ausdrücklich als eigene Pflichtengruppe, folgende Themen sind aber besonders relevant:
- Drittparteien, Vermittlungs- und Provisionsmodelle
- Interessenkonflikte
- Schnittstellen zur Geldwäscheprävention
Zudem kann laut Art. 15 Abs. 2 lit. f eine bestimmte Konstellation bei Geldwäsche-Verpflichteten als erschwerender Umstand bei der Strafbemessung gewertet werden.
Müssen Sie jetzt sofort alles neu aufbauen?
Nein. Die Richtlinie zwingt niemanden dazu, sofort ein komplett neues Compliance-System einzuführen. Aber: Die Übergangsfrist bis 2028 sollte genutzt werden, um bestehende Antikorruptions-Maßnahmen risikobasiert zu überprüfen.
Erste Fragen zum Status quo im Unternehmen
- Gibt es bereits ein Compliance-Handbuch oder einen Code of Conduct?
- Besteht ein internes und externes Hinweisgebersystem?
- Wurde eine Korruptionsrisikoanalyse durchgeführt?
- In welchen Branchen und Ländern agieren die wichtigsten Geschäftspartner?
- Werden Geschäftspartner standardisiert überprüft?
- Gibt es klare Vorgaben zu Geschenken, Einladungen, Sponsoring, Spenden, Lobbying und Interessenkonflikten?
- Werden Schulungen durchgeführt und dokumentiert?
- Bestehen Kontrollen für Zahlungen, Provisionen und Vermittlerstrukturen?
MeineBerater-Fazit
Die neue EU-Antikorruptionsrichtlinie bringt für Österreich keine radikale Neuerfindung des Korruptionsstrafrechts – die grundlegenden Straftatbestände existieren größtenteils bereits.
Was sich ändert, sind die Rahmenbedingungen: konkretere und spürbar höhere Strafen, ein EU-weit vereinheitlichter Tatbestand zu unzulässiger Einflussnahme, längere Verjährungsfristen und vor allem die klare Erwartung, dass Unternehmen ihre Präventionsmaßnahmen tatsächlich nachweisen können.
Die Übergangsfrist bis 2028 ist die Gelegenheit, das eigene Compliance-System in Ruhe zu überprüfen und fit für die neuen Anforderungen zu machen.
Haben Sie Fragen dazu, wie sich die neue Richtlinie auf Ihr Unternehmen auswirkt? Sprechen Sie uns gerne an und machen Sie unsere Kompetenzen zu Ihren Stärken!
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