25. Februar 2021 | COVID-19

COVID-19 Tests: Vorsorge statt Nachsorge

Wollen Sie oder bieten Sie bereits in Ihrem Betrieb Antigen-Schnelltests an? Alles was Sie zu den COVID-19 Tests in Ihrem Unternehmen wissen müssen, erfahren Sie hier.

Angebote und Regelungen für COVID-19 Tests

Seit 8.2.2021 können Frisöre, Kosmetikstudios und andere körpernahe Dienstleistungsbetriebe mit einem negativen „Zutrittstest“ besucht werden. Das kostenlose Angebot für COVID-19-Tests in Österreich wird nun auch schrittweise ausgebaut: Es reicht von Teststraßen der Länder, Angeboten der Gemeinden, Gratis-Tests in Apotheken bis zu Testprogrammen in Betrieben.

Was gilt als „Zutrittstest“?

Als „Zutrittstests“ gelten laut Aussendung des Gesundheitsministeriums alle negativen PCR- und Antigen-Tests, die im Rahmen von behördlichen Stellen durchgeführt wurden. Dazu zählen

  • Teststraßen und -angebote von Bundesländern und Gemeinden,
  • Apotheken,
  • niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder
  • Tests, die in Betrieben oder in Alten- und Pflegeheime durch qualifiziertes und berechtigtes Gesundheitspersonal durchgeführt wurden.

Selbsttests können nicht als Zutrittstests verwendet werden, da hierbei die Kontrolle fehlt. Auch Ergebnisse von Schultests zählen nicht als Zutrittstests.

COVID-19 Tests in Betrieben

Auch Sie werden künftig bei der Testung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Seit dem 15. Februar gibt es für Antigen- oder PCR-Testungen einen Kostenersatz von 10 € pro durchgeführtem Test. Auch betriebsfremde Personen wie Angehörige, Kunden und Mitarbeiter können dabei in Ihrem Unternehmen einen COVID-19 Test machen. Dadurch werden Betriebe zu Testzentren und helfen dabei, die Pandemie einzudämmen.

Um eine Teststraße zu werden, müssen sich Betriebe hier registrieren: https://www.wko.at/service/corona-betriebliches-testen.html

Unsere Praxistipps

Achten Sie unbedingt auf den Datenschutz! Testergebnisse sind Gesundheitsdaten und damit höchst vertraulich zu behandeln!

  • Laden Sie auf keinen Fall einfach alle Mitarbeiterdaten auf die Testplattform hoch. Das wäre eine unzulässige Weiterleitung von Daten.
  • Sie als Unternehmen sind mit einer Teststraße ein sogenannter Auftragsverarbeiter des Bundesministeriums. Als Rechtsgrundlage erhalten Sie beim Registrieren die entsprechenden Verträge zum Download. Ergänzen Sie diese Verarbeitung in Ihrem Verarbeitungsverzeichnis.
  • ACHTUNG! Jede Person, die sich testen lassen will, muss VORHER die entsprechende Datenschutzerklärung erhalten. Auch diese wird zum Download zur Verfügung gestellt – gerne können wir Ihnen diese auch zur Verfügung stellen.
  • Achten Sie darauf, dass die Testtermine nicht für alle einsehbar sind und löschen Sie diese nach erfolgtem Test wieder.
  • Keine Doodle Abfragen zur Testanmeldung anbieten!
  • Und zu guter Letzt: Sorgen Sie dafür, dass vor den Testräumlichkeiten ausreichend Abstand vorhanden ist und verhängen Sie am besten Maskenpflicht für alle wartenden Personen.
  • Wenn Sie Unterstützung bei der datenschutzkonformen Umsetzung oder andere Fragen haben, kontaktieren Sie uns gerne.

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