Seit Inkraftreten der DSGVO vor mittlerweile beinahe drei Jahren erhalten Unternehmen eine Vielzahl an Anfragen von betroffenen Personen mit dem Wortlaut: Welche Daten haben Sie von mir in Verarbeitung? Wissen alle Personen in Ihrem Unternehmen Bescheid, wie auf eine solche Anfrage zu antworten ist?
Entscheidung über Auskunftsbegehren
In Deutschland gab es dazu im letzten Jahr eine wichtige und sehr relevante Entscheidung über das Auskunftsbegehren: Die Behörde äußerte, dass nicht nur die Datenquelle mitgeteilt, sondern zusätzlich auch angegeben werden muss, wann und mit welchem genauen Inhalt, personenbezogene Daten aus einer Quelle übermittelt werden.
Das ist besonders dann ein Thema, wenn man Daten nicht von der betroffenen Person direkt bekommt, sondern durch einen Dritten (Vermittler, Berater, Makler und ähnliches).
Auskunftsbegehren: Das muss man laut DSGVO bekanntgeben
- Verarbeitungszwecke,
- Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
- Speicherdauer,
- Hinweis auf die Betroffenenrechte: Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch,
- Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde,
- Wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, werden alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten gebraucht,
- Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling,
- Geeignete Garantien bei Datenübermittlung in ein Drittland und
- Kopie der personenbezogenen Daten (Kopien dürfen aber die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen).
So weitreichend, wie die Behörde in ihrer Entscheidung, war die DSGVO davor nicht auszulegen. Die Nennung der Quelle hätte aus unserer Sicht ausreichen sollen. Nachdem sich die Behörden aller Länder an den Urteilen ihrer Kollegen EU-weit orientieren, ist also noch größere Sorgfalt und Detaillierung bei der Beantwortung in Zukunft geboten.
Unsere Praxistipps
- Lassen Sie unbedingt Vorsicht walten bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchen. Scheuen Sie sich nicht, Hilfe in Anspruch zu nehmen – eine Beschwerde an die Behörde ist vom Betroffenen schneller platziert, als einem lieb ist. Vergessen Sie nicht, Sie haben nur einen Monat Zeit, das ist nicht lange!
- Spielen Sie den Auskunftsprozess intern durch – so finden Sie heraus, ob Sie diesen auch im Ernstfall im Griff haben.
- Beantworten Sie Auskunftsanfragen immer sorgfältig und natürlich fristgerecht, nehmen Sie diese Verpflichtung wirklich ernst.
- Kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen zum Auskunftsbegehren.