Dass die Nichteinhaltung der DSGVO teuer werden kann, darüber haben wir Sie schon in zahlreichen Newsbeiträgen informiert. Auch unser heutiges Beispiel soll Ihnen helfen, Geld für wirklich Wichtiges zu sparen.
Aufgepasst, Gerichte scheuen sich nicht mehr, zu Schadenersatzzahlungen in 4stelliger Höhe zu verurteilen. So auch ein Arbeitsgericht (ArbG Neuruppin) im Bezirk Berlin.
Kurz vor Weihnachten 2021 wurden einer Klägerin 1.000 Euro Schadenersatz zugesprochen. Die Dame hatte bei der Beendigung ihres Dienstverhältnisses ihren Dienstgeber aufgefordert, ihre Daten von der Webseite zu entfernen. Die ehemalige Mitarbeiterin musste die Aufforderung ein weiteres Mal durch ihren Anwalt vorbringen. In Folge dessen hat der ehemalige Dienstgeber eine Unterlassungserklärung abgegeben und 150 Euro an die Betroffene bezahlt.
VÖLLIG UNVERSTÄNDLICH: Die Daten wurden dennoch nicht von der Webseite entfernt!
Folgendes hat das Gericht festgestellt:
Die Klägerin wurde weiterhin auf der Internetseite des beklagten Unternehmens geführt, obwohl sie dort nicht als Biologin tätig war, sondern lediglich im Büromanagement beschäftigt wurde, insofern waren die Daten auch nicht zutreffend. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten auch keine Rolle, dass die Klägerin mit ihrem „Mädchennamen“ dort aufgeführt wird und nicht mit ihrem tatsächlichen „Doppelnamen“. Bereits dadurch wurde die Klägerin in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt.
Die Betroffene musste in diesem Fall keinen entstandenen Schaden beweisen. Das Gericht hat auf Basis des Art. 82 DSGVO einen Schadenersatz in Höhe von 1.000 Euro (abzüglich der bereits bezahlten 150 Euro) als angemessen erachtet.
Allerdings: Die Dame wollte (wohl motiviert durch ihren Rechtsanwalt) eigentlich 5.000 Euro Schadenersatz erhalten. Das war dem Gericht dann doch zu viel. Und: Wenn man viel zu viel einklagt, muss man dann auch selber die Kosten tragen, nämlich in diesem Fall 4/5 der Gesamtkosten des Gerichtsverfahrens. Als kleine Anekdote nebenbei.
Falls Sie die Details zum Urteil wissen möchten, finden Sie diese unter folgendem Link https://openjur.de/u/2393301.html.
Unsere Praxistipps
- Stellen Sie sicher, dass Daten von Mitarbeitenden sofort nach Ende der Beschäftigung entfernt werden: Auf der Website, in Social Media, in Druckvorlagen oder auch veröffentlichten Studien, Berichten, etc. Außer, die betroffene Person stimmt der Weiterverwendung der Daten zu.
- Informieren Sie ihn oder sie, wenn Sie die Emailadresse für einen überschaubaren Zeitraum weiterhin für eingehende Emails aktiv lassen.
- Versenden Sie von dieser Emailadresse nur mehr automatisierte Verständigungen, dass die Person das Unternehmen verlassen hat. Keine Emails mit mehr an Inhalt!
Bei der Formulierung von Einwilligungen helfen Ihnen MeineBerater jederzeit gerne 😉