Strafe 1.100 Euro, Kostenbeitrag 110 Euro für den Geschäftsführer! Aus einem aktuellen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2022 ergibt sich, dass ein Geschäftsführer zu 1.100 Euro Geldstrafe zuzüglich 110 Euro Kostenbeitrag für das Strafverfahren verurteilt wurde. Grund: Trotz angeblicher Erfüllung eines Löschbegehrens des Betroffenen und Bestätigung des Unternehmens, dass die Daten gelöscht wurden, wurden weitere „Newsmails“ an den Betroffenen versendet.
Was ist passiert?
Der Betroffene hatte sich selbst bei einer Verlagsgesellschaft zum Newsletter sowie einem online Abonnement angemeldet und hierfür seine Email Adresse bekannt gegeben. Er wollte seine Daten nach einiger Zeit wieder löschen lassen. Dafür hat der Betroffene ein Löschbegehren an die korrekte Datenschutzadresse der Verlagsgesellschaft gesendet. Diese hat die Löschung auch bestätigt. Aber: Die Verlagsgesellschaft hat das online Abonnement und den Newsletter als zwei unterschiedliche Dienstleistungen angesehen und nur für das online Abonnement die Email Adresse gelöscht. Vom Newsletter hätte sich der Betroffene – so die Verlagsgesellschaft – gesondert abmelden müssen.
Was sagt das Bundesverwaltungsgericht dazu (sorry, sehr juristisch ;-))?
„Dabei ist zu beachten, dass die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen ist, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht (nur) danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. […]
Wie die Formulierung zeigt, sieht das BVwG den Newsletter und das online Abonnement nicht getrennt, da bei „objektiver Beurteilung“ erkennbar ist, dass für beide Dienstleistungen die Email Adresse benötigt wird. Für Detailverliebte hier der Link zum gesamten Erkenntnis vom 27.01.2022, W 1482247976-1/9E W 1482258164-1/9E.
Also muss der Betroffene auch nicht alle Dienstleistungen/Verarbeitungen anführen, für welche seine Daten zu löschen sind. Das datenverarbeitende Unternehmen muss jedoch die personenbezogenen Daten im Gesamten betrachten.
Fazit
Die Email Adresse hätte im Zuge des Löschbegehrens an allen Stellen und aus allen Diensten gelöscht werden müssen.
Da Geschäftsführer gemäß § 9 (1) VStG haften und in diesem Fall keine anderen verantwortlichen Beauftragten genannt waren, trifft den Geschäftsführer der Verlagsgesellschaft die Strafe in Höhe von 1.100,- Euro zuzüglich Kostenbeitrag persönlich! Ganz zu schweigen von den Anwaltskosten.
Unsere Praxistipps
- Sollten mehrere Geschäftsführer in Ihrem Unternehmen tätig sein, bestimmen Sie die Verantwortlichen gemäß § 9 (1) VStG. Sonst haftet jeder Geschäftsführer persönlich – also bei drei Geschäftsführern fällt die Geldstrafe auch drei Mal an!
- Nehmen Sie Löschbegehren ganz besonders ernst und löschen Sie die Daten an allen Stellen und aus allen Diensten!
- Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben: Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantwortung von Auskunfts- und Löschbegehren!