6. Mai 2020 | Compliance/Recht

Taxifahrer fotografiert Führerschein und versendet ihn über WhatsApp

Ein Fahrgast eines österreichischen Taxi-Unternehmens verfügte nicht über genug Bargeld, um die Fahrt zu bezahlen. Daraufhin fertigte der Taxifahrer ohne Einwilligung Fotos von dessen Führerschein sowie Bankomatkarte an und leitete diese über WhatsApp an eine dritte Person weiter.

Durch diese Handlung verletzte der Taxifahrer massiv das Recht auf Geheimhaltung der betroffenen Person. Weder die durchgeführte Datenerhebung, also das Fotografieren, noch das Weiterleiten war rechtmäßig. Der Taxifahrer bzw. das Unternehmen, bei dem er beschäftigt war, konnte sich bei dieser Handlung rechtlich weder auf ein lebenswichtiges Interesse des Betroffenen (= Fahrgast), noch auf eine Einwilligung stützen. Selbst auf den Rechtfertigungsgrund des überwiegenden berechtigten Interesses des Taxiunternehmens konnte man diese Vorgehensweise nicht stützen.

Verwendung von WhatsApp

Erschwerend hinzu kommt noch die Verwendung von WhatsApp, von der wir immer wieder dringend abraten. WhatsApp hat im beruflichen Umfeld nichts verloren, verbannen Sie es daher von firmeneigenen Endgeräten. Verwendet man WhatsApp, werden Daten automatisch in die USA weitergeleitet (mit Facebook geteilt) – und dafür wird kein Kunde freiwillig seine Einwilligung erteilen. Warum Sie noch WhatsApp nicht nutzen sollten, erfahren Sie hier.

Beschwerde bei Datenschutzbehörde

Die bei der Datenschutzbehörde eingebrachte Beschwerde war insofern erfolgreich, als die Behörde eine Verletzung der Geheimhaltung und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung feststellte.

Achtung: Undurchdachte Handlungen sämtlicher Mitarbeitenden können schwerwiegende datenschutzrechtliche Folgen mit sich bringen, die ein Unternehmen in eine äußerst missliche Lage versetzen können.

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