Special für Immobilienmakler 🎭
Willkommen zurück im Datenschutztheater, Murphy und Birgit freuen sich, dass Sie wieder da sind.
Diesmal fliegen wir datenschutzrechtlich ein bisschen höher, nämlich mit einer Drohne über ein Grundstück, das verkauft werden soll. Klingt nach moderner Immobilienvermarktung.
Schöne Perspektive, gute Übersicht, Lage erkennbar, Garten sichtbar, Nachbarschaft im Bild.
So weit, so praktisch.
Das Problem
Auf den Aufnahmen war nicht nur die zu verkaufende Liegenschaft zu sehen, sondern auch das Haus einer Nachbarin. Und diese Nachbarin war damit eher weniger einverstanden.
Denn auch wenn sie selbst nicht auf dem Foto abgebildet war, stellte sich die Frage:
Kann schon das erkennbare Haus einer Person ein personenbezogenes Datum sein?
Spoiler aus dem Datenschutztheater: Ja. Vor allem dann, wenn man mit ein bisschen Kombinationsfreude herausfinden kann, wem das Haus gehört.
Was Sie in dieser Folge erwartet
✅ Warum nicht nur Menschen, sondern auch Häuser datenschutzrechtlich spannend werden können
✅ Wieso Drohnenaufnahmen in Immobilieninseraten nicht automatisch harmlos sind
✅ Wann eine Immobilie zum personenbezogenen Datum wird
✅ Warum die Kombination aus Foto, Ortsangabe, Kartendienst und Grundbuch problematisch sein kann
✅ Weshalb die Behörde nicht den Drohnenflug selbst, sondern die Veröffentlichung geprüft hat
✅ Warum Verpixelung manchmal nicht nur hübsch, sondern rechtlich entscheidend ist
✅ Und weshalb bei Immobilienfotos auch Nachbargrundstücke nicht einfach dekoratives Beiwerk sind
⚖️ Der Fall
Ein Inserat, eine Drohne und ein unfreiwilliges Nachbarhaus
Eine Immobilienfirma fertigte zu Werbezwecken Drohnenaufnahmen einer Liegenschaft an. Diese Aufnahmen wurden in einem Immobilieninserat auf einem Online-Marktplatz veröffentlicht.
Auf den Bildern war auch das Haus einer Nachbarin gut erkennbar.
Was die Datenschutzbehörde geprüft hat
Entscheidend war nicht, ob die Drohne überhaupt fliegen durfte.
Entscheidend war die Veröffentlichung der Aufnahmen im Immobilieninserat.
Die Behörde prüfte daher, ob durch die unverpixelte Veröffentlichung des Hauses eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 DSG vorlag. Und dabei wurde es interessant.
Die Beschwerdeführerin selbst war auf dem Bild zwar nicht zu sehen. Ihr Haus aber schon. Dazu kam die Ortsangabe „Bezirk Donaustadt“. Über eine Anfrage zur inserierten Liegenschaft konnte deren Adresse erlangt werden. Über diese Adresse konnten angrenzende Grundstücke zugeordnet werden. Mithilfe von Google Maps oder Google Earth konnte wiederum das Haus der Beschwerdeführerin lokalisiert werden. Und über das Grundbuch konnte letztlich auch die Eigentümerin ermittelt werden. Das klingt nach ein bisschen Detektivarbeit.
Datenschutzrechtlich heißt das aber:
Identifizierbarkeit.
Die Kernaussage der Behörde
Personenbezogene Daten müssen nicht immer mit einem großen Namensschild daherkommen.
Es reicht, wenn eine Person direkt oder indirekt identifizierbar ist. Und diese Identifizierbarkeit kann sich auch aus der Kombination mehrerer Informationen ergeben.
Hier also aus: Foto des Hauses, Ortsangabe, Adresse der inserierten Liegenschaft, Lage der Nachbargrundstücke, Kartendiensten und Grundbuch.
Das Haus war damit nicht einfach nur ein Haus.
Es war ein Hinweis auf eine konkrete natürliche Person.
Berechtigtes Interesse?
Ja, aber …
Die Immobilienfirma hatte natürlich ein Interesse daran, die zu verkaufende Liegenschaft gut zu vermarkten.
Und dieses Interesse wurde von der Behörde grundsätzlich auch anerkannt.
Immobilien verkaufen sich nun einmal leichter, wenn man zeigt, was verkauft wird. Überraschung des Tages.
Aber: Auch ein berechtigtes Interesse macht nicht jede Veröffentlichung automatisch zulässig.
Die Behörde prüfte daher, ob die konkrete Verarbeitung erforderlich war.
Und genau dort scheiterte es.
Denn das Nachbarhaus wurde unverpixelt und gut erkennbar mitveröffentlicht. Die Umgebung hätte aber auch verpixelt dargestellt werden können. Interessierte hätten die Lage und das Umfeld trotzdem ausreichend einschätzen können.
Oder weniger juristisch gesagt: Man hätte das Haus der Nachbarin nicht in HD mitliefern müssen.
Das Ergebnis
Die Datenschutzbehörde gab der Beschwerde statt.
Sie stellte eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest.
Ausschlaggebend war nicht, dass überhaupt Drohnenaufnahmen gemacht wurden. Ausschlaggebend war, dass das Haus der Beschwerdeführerin unverpixelt und gut erkennbar veröffentlicht wurde, obwohl ein milderes Mittel möglich gewesen wäre.
Nämlich: Verpixeln – Ein kleines technisches Mittel mit großer datenschutzrechtlicher Wirkung.
DSGVO-Lifehacks für Immobilienfotos
✔ Bei Drohnenaufnahmen immer prüfen, was außer der eigenen Liegenschaft noch sichtbar ist
✔ Nachbarhäuser und Nachbargrundstücke sind datenschutzrechtlich nicht automatisch egal
✔ Personenbezug kann auch indirekt entstehen
✔ Öffentlich verfügbare Informationen können gemeinsam zur Identifizierbarkeit führen
✔ Google Maps, Google Earth und Grundbuch können aus einem Bild mehr machen als nur ein Bild
✔ Vor Veröffentlichung prüfen, ob Verpixelung möglich und zumutbar ist
✔ Das Umfeld darf gezeigt werden, aber nicht grenzenlos
✔ Immobilienmarketing braucht nicht nur schöne Bilder, sondern auch ein Datenschutzfilterchen
Fazit
Diese Entscheidung zeigt sehr schön, dass personenbezogene Daten manchmal besser versteckt sind, als man auf den ersten Blick glaubt. Es muss nicht immer ein Gesicht, ein Name oder eine Telefonnummer sein. Auch ein erkennbares Haus kann personenbezogen werden, wenn sich über weitere Informationen herausfinden lässt, wem es zuzuordnen ist.
Für Immobilienmaklerinnen, Immobilienmakler und alle, die Inserate gestalten, heißt das:
Die Drohne darf schöne Bilder machen.
Aber vor dem Upload sollte jemand mit Datenschutzbrille draufschauen.
Denn manchmal ist nicht der Flug das Problem, sondern das, was danach online landet.
Und Murphy bringt es auf den Punkt:
Personenbezogene Daten sind oft nicht sofort erkennbar. Manchmal entstehen sie erst aus der Kombination mehrerer scheinbar harmloser Informationen.
🎧 Jetzt reinhören in Folge 37 von
DSGVOMG – Mein Datenschutztheater
Der Podcast von MeineBerater 🎙️⚖️

Moderation: Birgit und Erich von Maurnböck
Produziert von DAS POD
Überall verfügbar, wo gute Podcasts zuhause sind 😉