5. Mai 2026 | Podcast

#36

Special für Immobilienmakler 🎭

„Keine Makler“ heißt wirklich keine Makler

Birgit und Murphy heißen Sie herzlich willkommen zurück im Datenschutztheater.
Diesmal mit einem Fall aus Österreich, der für Immobilienmaklerinnen, Immobilienmakler und Vertriebsmenschen ein kleines Warnschild mit Blaulicht ist: Ein Grundstück wird online inseriert.

Name und Telefonnummer stehen dabei.
Kontaktaufnahme ist erwünscht.
Aber gleich am Anfang steht gut sichtbar: Keine Makler.
Und was passiert?
Natürlich ruft trotzdem eine Immobilienmaklerin an.
Darf sie das? Oder ist „öffentlich sichtbar“ im Datenschutz ungefähr so überzeugend wie „Ich hab’s eh nur gut gemeint“?

Spoiler, Birgits typische Juristenantwort: Es kommt darauf an.

Aber hier kam es eher nicht gut für die Maklerin.

🧠 Was Sie in dieser Folge erwartet

✅ Warum öffentlich sichtbare Kontaktdaten nicht automatisch frei verwendbar sind
✅ Wieso Name und Telefonnummer auch in Inseraten personenbezogene Daten bleiben
✅ Warum schon ein einzelner Anruf eine datenschutzrechtliche Verarbeitung sein kann
✅ Wann wirtschaftliche Interessen als berechtigtes Interesse nach Art. 6 DSGVO überhaupt in Betracht kommen
✅ Weshalb der Hinweis „Keine Makler“ bei der Interessenabwägung entscheidend war
✅ Warum Maklerakquise kein rechtsfreier Raum ist
✅ Und wieso man Inserate nicht nur lesen, sondern auch verstehen sollte 😉

Darf man Kontaktdaten aus einem öffentlichen Inserat für Akquise verwenden, obwohl dort ausdrücklich „Keine Makler“ steht?

🏢Die große Frage: Was sagt die Datenschutzbehörde?

📌Name und Telefonnummer sind personenbezogene Daten.
📌Das Auslesen aus dem Inserat und spätestens die Verwendung für den Anruf sind eine Verarbeitung.
📌Eine Einwilligung gab es nicht.

Kann sich die Maklerin auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen?

Die Behörde sagt:

📌Wirtschaftliches Interesse? Grundsätzlich ja.
📌Geeignetheit der Kontaktaufnahme? Auch noch ja.
📌Aber dann kommt die Interessenabwägung. Und dort wird es für die Maklerin ungemütlich. Wer ausdrücklich schreibt, dass Makler nicht erwünscht sind, muss vernünftigerweise nicht mit einem Makleranruf rechnen. Der klare Gegenwille des Betroffenen war also nicht bloß eine dekorative Textzeile im Inserat, sondern rechtlich relevant.

Ergebnis:
Die Beschwerde war erfolgreich.
Die Datenschutzbehörde stellte eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung fest.

🧩 DSGVO-Lifehacks für Makler und Vertrieb

💡Öffentlich sichtbar heißt nicht automatisch frei verwendbar
💡Vor der Kontaktaufnahme immer den gesamten Kontext prüfen
💡Hinweise wie „Keine Makler“ sind ernst zu nehmen
💡Berechtigtes Interesse ist kein Freibrief für Akquise
💡Einzelne Anrufe können datenschutzrechtlich relevant sein
💡Screenshots sind im Verfahren oft sehr hilfreiche Beweise
💡Vertriebsprozesse sollten solche Ausschlüsse systematisch erfassen
💡Wer Nutzungsschranken ignoriert, riskiert eine Datenschutzverletzung

🎬Fazit

Datenschutz hängt stark vom Kontext ab.
Wer Kontaktdaten in einem Inserat findet, darf sie nicht automatisch für jeden beliebigen Zweck verwenden.

Entscheidend ist, wofür die Daten veröffentlicht wurden und welche Grenzen die betroffene Person gesetzt hat. Oder ganz praktisch: Wenn im Inserat „Keine Makler“ steht, ist das kein Gesprächseinstieg. Es ist eine Grenze. 😉

🎧 Jetzt reinhören in Folge 36 von

DSGVOMG – Mein Datenschutztheater
Der Podcast von MeineBerater 🎙️⚖️

Fotocredits: Foto Fischer Graz

Moderation: Birgit und Erich von Maurnböck

Produziert von DAS POD
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