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Informationen zum Kippen des Privacy Shields

Posted by Erich von Maurnböck

Wissen Sie, was das Kippen des EU-US-Privacy-Shields für Ihr Unternehmen bedeutet? Worum genau handelt es sich dabei und sind Sie davon betroffen? Bedenken Sie: Es gibt keine Übergangs- oder Gnadenfrist!

Wie wir bereits berichteten wurde am 16. Juli 2020 das Privacy Shield für ungültig erklärt. Dieses ermöglichte bis dato den Datenaustausch zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum – dem Gültigkeitsbereich der DSGVO – und den USA.

Wieso kam es zum Kippen des Privacy Shields?

Das Problem basiert auf der amerikanischen Gesetzgebung, die US-Unternehmen vorschreibt, US-Behörden bei Bedarf jederzeit alle personenbezogenen Daten von jeder Person zur Verfügung zu stellen. Das betrifft auch unsere europäischen personenbezogenen Daten, die in US-Betrieben gespeichert werden und stellt damit einen klaren Widerspruch zur DSGVO dar. Nämlich eine Offenlegung von Daten gegenüber unberechtigten Dritten.

Warum das Kippen des Privacy Shields eine Herausforderung darstellt

Diese Ungültigkeitserklärung stellt nun die meisten europäischen Unternehmen vor Herausforderungen.
Haben auch Sie Datenempfänger in den USA? Verwenden Sie beispielsweise Google Maps, Google Analytics, MailChimp oder Zoom?
Wenn ja, dann müssen Sie dringend Schritte setzen, um ein angemessenes Datenschutzniveau beizubehalten. Diese können Sie in unserem Beitrag Wichtige To-dos nach Kippen des Privacy Shields nachlesen.

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) stellte bereits vor Wochen klar, dass es keine Übergangsfrist gibt. Die Umstellung und die Neuerungen müssen ohne Verzögerung sofort umgesetzt werden! Und nun sind auch schon drei Monate vergangen. Sollten Sie also noch keine Maßnahmen umgesetzt haben, ist es höchste Zeit dafür!

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Verschlüsselung – Vorsicht vor Hackerangriffen!

Posted by Erich von Maurnböck

Wissen Sie über Hackerangriffe Bescheid und darüber, wie Sie diese verhindern? Auch das ist ein wichtiger Bereich des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Wieso es Hackern nach wie vor so oft gelingt, ganze Großkonzerne lahmzulegen, und was man dagegen machen kann, können Sie in diesem Beitrag lesen.

Hackerangriffe auf Unternehmen

Was haben der Uhrenmacher „Swatch Group“, die französische Großreederei CMA CMG, der größte private Spitalsbetreiber und ein US-amerikanischer Versicherungsbroker gemeinsam? Was wie ein schlechter Witz beginnt, endet mit schweren IT-Pannen. Nun die „Pointe“: All diese Unternehmen wurden Ende September innerhalb einer Woche erfolgreich von Verschlüsselungsverbrechern angegriffen.

Wie kam es zu den erfolgreichen Angriffen? Details dazu liegen aktuell noch kaum vor, allerdings wurde bereits bekannt, dass mindestes zwei der betroffenen Unternehmen veraltete Betriebssysteme (in Einwahl-Gateways und Applikationsservern von Citrix bzw. F5 Networks) eingesetzt wurden. Diese hatten schwere Sicherheitslücken, welche damals noch nicht (durch Patches) beseitigt wurden.

Mittlerweile sind die meisten der Systeme am aktuellen Stand, trotzdem kann es sein, dass sie noch immer „offen“ sind. Der Grund liegt darin, dass nach bereits erfolgten erfolgreichen Angegriffen sogenannte Backdoors (=“Hintertüren“) installiert wurden. Das ist eine Malware, durch welche die Netzwerke für Angriffe offen bleiben. Somit tut sich hier ein neuer Schwarzmarkt auf, auf dem solche Zugänge zu großen Netzen inklusive dem geeigneten Schadsoftware-Paket an Erpresserbanden verkauft werden.

Vorgehensweise von Hackerangriffen

Zu Beginn werden Mengen an Daten aus dem betroffenen System kopiert und die Original-Datensätze beziehungsweise Datenbanksysteme werden verschlüsselt. Anschließend wird eine enorme Summe – mittlerweile meist im zweistelligen Millionenbereich – gefordert, um eine Wieder-Entschlüsselung der Daten zu erreichen.

Buchungssysteme sowie Gateway-Server sind direkt mit den unternehmensinternen Servern und Datenbanken verbunden und verbinden diese mit Partnerfirmen und -agenturen sowie mit eigenen Niederlassungen.
Genau so wurde beispielsweise der Konzern Merit gehackt. Dieser hatte im Laufe der letzten Jahre die IT-Systeme der Tochterfirmen– inklusive der CMA CMG als größte – vereinheitlicht. Grundsätzlich galt das implementierte System als sehr sicher – bis eine enorme Sicherheitslücke bekanntwurde: Beim Login mit dem Benutzernamen „NOBODY“ wurde kein Passwort abgefragt und auf diesem Weg wurden jedem, der damit einstieg, Administratorenrechte zuteil sowie ein Kommandozeilenprogramm zugänglich.

Hackerangriffe von Banden

Auch der größte Spitalsbetreiber der USA – Universal Health Services – mit 400 Kliniken, wurde erpresst. Kurz zuvor hatte es den Schweizer Uhrenmacher Swatch Group erwischt.

Ein besonders schwerwiegender Fall ereignete sich in der Uniklinik Düsseldorf und forderte sogar ein Todesopfer. Die Hackerbande hatte es auf die Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf abgesehen, erwischte jedoch unbeabsichtigt das größte Notfallkrankenhaus in der Umgebung. Als die Täter darauf hingewiesen wurden, stellten sie die Schlüssel zur Verfügung und machten sich aus dem Staub.

Die Angreifer können keineswegs als homogene Gruppe angesehen werden – die Fähigkeiten und Fertigkeiten der Banden unterscheiden sich gravierend. Während manche eher ungeschickt und wenig erfolgsversprechend vorgehen, agieren andere äußerst professionell und erreichen eine Auszahlung der geforderten Lösegelder.

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Deutschland: DSGVO-Strafe über 35 Millionen Euro gegen H&M

Posted by Birgit von Maurnböck

Sind Sie sicher, dass Sie ausschließlich Daten erheben und speichern, deren Verarbeitung gerechtfertigt ist? H&M muss aufgrund eines Verstoßes gegen diesen Grundsatz nun einer DSGVO-Strafe von 35 Millionen Euro entgegensehen. Lesen Sie in diesem Beitrag, welches Vergehen sich die Modekette genau vorzuwerfen hat.

Fall H&M

H&M ist eines der bekanntesten Textilhandelsunternehmen weltweit und dürfte wohl jedem ein Begriff sein. Aktuell ist die Kette jedoch nicht durch einen besonders aufregenden Werbespot oder durch herausragende Rabatte in aller Munde – sondern wegen einer schweren Datenpanne, die bereits vor einigen Monaten bekannt wurde.

Das Unternehmen hat über Jahre hinweg Daten der Beschäftigten erhoben und gespeichert, die nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis standen, sondern das Privatleben der Arbeitenden betrafen.
Nach Urlauben oder Krankenständen wurden sogenannte „Welcome Back Talks“ geführt, in denen die Betroffenen unter anderem über konkrete Erlebnisse und Ereignisse in Urlauben oder über genaue Diagnosen sowie Krankheitssymptome befragt wurden. Diese „Besprechungen“ fanden beispielsweise als lockere Einzelgespräche im Gang statt. Dabei wurden von Problemen im Privatleben über religiöse Bekenntnisse bis hin zum Gesundheitszustand umfangreiche Daten erhoben und anschließend gespeichert.

Diese waren dann bis zu 50 Führungskräften zugänglich und wurden zu einer systematischen Auswertung der persönlichen Arbeitsleistung sowie auch für Entscheidungen in Bezug auf das Arbeitsverhältnis herangezogen.

Strafe an H&M

Für dieses Vorgehen wurde nun vom Hamburgischen Datenschutzbeauftragten eine Geldstrafe von rund 35 Millionen Euro gegen die Modekette verhängt.
Mildernd kam hinzu, dass H&M einige Maßnahmen umgesetzt hat. Dazu zählen unter anderem die Vorlegung eines umfassenden Datenschutz-Konzepts sowie eine Entschuldigung und Schadenersatz-Zahlung an die betroffenen Mitarbeitenden.

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Österreich: DSGVO-Strafe von BVwG halbiert

Posted by Birgit von Maurnböck

Benötigen Sie einen Datenschutzbeauftragten? Haben Sie auch tatsächlich einen ernannt? In diesem Beitrag lesen Sie über eine Strafe, die wegen Nicht-Ernennung eines solchen sowie aufgrund weiterer DSGVO-Verstöße verhängt wurde. Außerdem: Wieso wurde diese Strafe anschließend vom BVwG halbiert?

Ambulanz bekommt DSGVO-Strafe

Bereits Ende 2019 wurde von der Österreichischen Datenschutzbehörde eine Strafe über 50.000 Euro gegen eine Allergie-Ambulanz verhängt. Die Gründe dafür waren, zum einen, dass trotz 17 beschäftigter Ärzte kein Datenschutzbeauftragter ernannt worden war. Weiters wurde von den Patienten eine unwiderrufliche Zustimmung aufgrund unklarer Informationen sowie für ein niedriges Datenschutzniveau verlangt. Beispielsweise wurden medizinische Daten durch unverschlüsselte Emails übermittelt.
Bei der Angabe der Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitungen wurde zudem die Tatsache ignoriert, dass es sich bei den Gesundheitsdaten um sensible Daten handelte. Diesen kommt gemäß DSGVO ein besonderer Schutz zu. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung für unterschiedliche Verarbeitungen wurde auch nicht vorschriftsgemäß durchgeführt.

Anfechtung der DSGVO-Strafe

Die verantwortliche Allergie-Klinik erhob anschließend Beschwerde gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde.

Diese wurde folgendermaßen begründet:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erkennt die Tatsache an, dass der Verantwortliche die Verstöße beseitigt hat, und verweist auf dessen bisherige Unbescholtenheit. Auf diese Aspekte wurde besonders Bedacht genommen. Weiters kommt hinzu, dass von keiner Gefahr der Tatwiederholung ausgegangen wird.

Als Folge dessen wurde die von der Datenschutzbehörde verhängte Strafe von 50.000 Euro vom BVwG auf 25.000 Euro herabgesetzt.

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Kontaktverfolgung zur COVID-19-Bekämpfung

Posted by Birgit von Maurnböck

Führen Sie Gästelisten, um zur COVID-19-Bekämpfung gegebenenfalls Besucher-, Mitarbeiter- oder Kundenkontakte zurückverfolgen zu können? Lesen Sie in diesem Beitrag, ob eine solche Liste verpflichtend sein darf bzw. muss.

Die COVID-19-Bekämpfung hat in diesem Jahr auch uns Datenschützer vor einige Fragen gestellt. Wie weit dürfen Personen überwacht und ihre Handlungen zurückverfolgt werden, um die Ausbreitung einer weltweiten Pandemie einzudämmen?

Maßnahmen zur COVID-19-Bekämpfung

In Deutschland ist es schon seit Monaten verpflichtend, sich bei Besuchen in Restaurants oder Betrieben in Gästelisten samt Kontaktdaten, wie etwa Adresse, Telefonnummer oder Email Adresse, einzutragen.

In Österreich beruhte dies jedoch bis jetzt auf freiwilliger Basis. Neuerdings ist es in einigen Bundesländern und Städten jedoch auch hierzulande verpflichtend. Durch eine Änderung im Epidemie-Gesetz wurde nun eine gesetzliche Grundlage für das sogenannte „Contact-Tracing“ geschaffen. In Wien müssen sich Restaurantgäste bereits seit letzter Woche vor dem Besuch registrieren.

Wie sieht diese Änderung genau aus und was bedeutet Sie für verantwortliche Unternehmen? Wann müssen Sie Gästelisten vorgeben und wie setzen Sie den Vorgang datenschutzsicher um?

Neues Epidemie-Gesetz zu COVID-19-Bekämpfung

Der neue Absatz im Epidemie-Gesetz schreibt vor, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine dazu verpflichtet sind, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitenden für eine Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

Für wen gilt nun diese Verpflichtung zur Aufzeichnung? Für alle Betriebe, Veranstalter und Vereine, deren Betriebsgelände, Lokal oder Gebäude von dritten Personen betreten wird.

Achtung: Selbstverständlich gilt auch hier die Informationspflicht! Das heißt also: Der Verantwortliche (Betrieb, Veranstalter oder Verein) muss die betroffenen Personen (Gäste, Besucher, Kunden und Mitarbeiter) über die Erhebung der Kontaktdaten, den Zweck sowie auch die Rechtsgrundlage informieren.

Wie wird die Registrierung durchgeführt? Ob ein Kontaktformular elektronisch oder händisch auszufüllen ist, wird im Gesetz nicht definiert. ACHTUNG: Es dürfen jedoch NIEMALS Gästelisten offen ausgelegt werden! Somit würden schließlich anderen Besuchern und Gästen die privaten Kontaktdaten zugänglich gemacht. Das wäre selbstverständlich eine schwere Datenpanne! In Deutschland konnten wir in den vergangenen Wochen selbst Zeugen eines solchen Vorfalls werden.

Unser Fazit

Geschäftsführerin Birgit von Maurnböck ist COVID-19-Beauftragte für Veranstaltungen. Sollten Sie eine Veranstaltungen mit über 50 Personen planen, ist ein COVID-19-Beauftragter verpflichtend zu ernennen.
Kontaktieren Sie uns auch hierzu sehr gerne. Genauere Informationen können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Corona-Fall und Datenschutz-Skandal in Grazer Univiertel

Posted by Birgit von Maurnböck
Veranstalten Sie derzeit, in einem „Ausnahmezustands-Jahr“, Partys oder andere Events? Achten Sie dabei auch ausreichend auf die Einhaltung der vorgeschriebenen und notwendigen Corona-Präventionsmaßnahmen? Und selbstverständlich – wie immer – auf den Datenschutz? Vergangenen Mittwoch wurde im Grazer Univiertel in einem bekannten Club eine Party mit 222 Personen gefeiert. Was damals noch niemand wusste: Einer der Gäste war mit dem Coronavirus infiziert.

Corona-Fall

Das erkrankte Mädchen informierte den Club am darauffolgenden Montag. Daraufhin wurden alle Gäste, die sich vor dem Partybesuch registrieren mussten, per Email aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben und einen COVID-19-Test durchführen zu lassen. Ob es nun in Graz zu einem Corona-Cluster kommt, kann erst nach Vorliegen aller Testergebnisse festgestellt werden.

Corona-Bestimmungen

Seit 1. August gilt die Regelung, dass bei Veranstaltungen mit über 200 Personen ein COVID-19-Beauftragter bestellt und anwesend sein muss. Zusätzlich muss verpflichtend ein COVID-19-Präventionskonzept vorhanden sein. Darüber, ob diese Maßnahmen im betroffenen Club umgesetzt wurden, wurden bislang keine Informationen veröffentlich.

Corona Datenpanne

In dem von der Gesundheitsbehörde versendeten Email mit der Coronavirus-Information waren für alle Empfänger die Email Adressen der jeweils 220 anderen sichtbar. Ein Datenschutzvorfall, vor dem wir stets warnen! Die Panne wurde vom Gesundheitsamt daraufhin direkt und umgehend selbst bei der Österreichischen Datenschutzbehörde angezeigt.

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Ungarn: DSGVO-Strafe wegen Forbes-Listung

Posted by Birgit von Maurnböck

Das Forbes Magazin veröffentlichte weltweit die Liste der 50 reichsten – in diesem Fall ungarischen – Personen. Warum das Magazin nun daraufhin einer DSGVO-Strafe von 5.759,- € entgegensehen muss, können Sie in diesem Beitrag lesen.

Fall Forbes

Bekanntermaßen werden vom Forbes Magazine jährlich Listen mit den reichsten Personen veröffentlicht – so auch in Ungarn. Eine betroffene Person fand sich selbst auf der Liste der 50 reichsten Ungarn wieder. Dabei wurden Fotos, der Familienname sowie der geschätzte Unternehmenswert veröffentlicht. Die Daten wurden aus öffentlichen Quellen wie unter anderem dem Unternehmensregister bezogen. Daraufhin beschwerte sich betroffene Person bei der nationalen Datenschutzbehörde.

Diese stellte daraufhin fest, dass der Wirtschaftsjournalismus durch das Forbes Magazine als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht zulässig ist. Schließlich handelt es sich hierbei um keine öffentliche Aufgabe.

Grundsätzlich können Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsjournalismus zwar auf das berechtigte öffentliche Interesse gestützt werden. Das Forbes Magazin hat jedoch keine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen Interessen – also denen, des Betroffenen und den öffentlichen – durchgeführt. Die betroffene Person wurde zudem im Voraus weder über die eigenen, noch über die berechtigten öffentlichen Interessen informiert.

Forbs Prozess

Im Laufe des Prozesses verletzte das Forbes Magazine zudem das Auskunftsrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie auch die Informationspflichten.
Aus diesen Gründen und Verstößen verhängte die ungarische Datenschutzbehörde schlussendlich ein DGVO-Bußgeld von 5.759,- € gegen das Magazin.

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Italien: Zwei DSGVO-Strafen

Posted by Birgit von Maurnböck

Basieren all Ihre Datenverarbeitungen auf einer zulässigen Rechtsgrundlage? In Italien wurden aufgrund unzulässiger Rechtsgrundlagen in der vergangenen Woche gleich zwei DSGVO-Strafen in der Höhe von 2.000 bzw. 10.000,- € verhängt. Worum es sich bei den Verstößen genau handelte, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Fall von einer Gemeinde in Italien

Die erste der beiden Strafen in Höhe von 2.000,- € wurde gegen die italienische Gemeinde Baronissi in der Nähe von Pompeji verhängt. Hierbei wurden personenbezogene Daten und persönliche Informationen auf der Gemeinde-Webseite veröffentlicht. Diese umfassten unter anderem Angaben zur Wohnadresse, Fotos der Veranda, sowie auch Informationen zu Missbräuchen.
Die Rechtfertigung der Gemeinde, dass es sich bloß um einen technischen Fehler und um ein Missverständnis im Bereich der internen Organisation handle, konnte nicht vor der Strafe durch die italienische Datenschutzbehörde „Garante per la protezione dei dati personali“ schützen.

Fall Landmaschinenhändler in Italien

Die zweite Strafe in Höhe von 10.000,- € wurde gegen den Landmaschinenhändler Cavuto s.r.l. verhängt. Eine ehemalige Mitarbeiterin verlangte nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zugang zu ihrem Schreibtisch, ihrem PC sowie auch Zugriff auf ihren Firmen-Email-Account, um ihre persönlichen Daten, Emails sowie den Computer-Verlauf zu löschen. Dieser wurde ihr jedoch nicht gewährt und die Daten wurden weiterhin verarbeitet. Auch in diesem Fall war für die Datenverarbeitung keine geeignete Rechtsgrundlage vorhanden.

Unsere Praxistipps

Die größten DSGVO-Missverständnisse

Posted by Birgit von Maurnböck
Datenschutz bedeutet, dass ich meine Daten schützen und sichern muss – oder doch nicht? Kann man bei einer geringen Anzahl an Datensätzen über die DSGVO hinwegsehen? Lesen Sie hier, was die großen Missverständnisse bezüglich Datenschutz und DSGVO sind.

„Datenschutz bedeutet, Daten vor Verlust zu schützen und ausreichend zu sichern.“

Nun ja, diese Aussage ist teilweise richtig. Dieser Aspekt fällt tatsächlich unter den Datenschutz bzw. unter die DSGVO. Allerdings geht es dabei um vieles mehr! In erster Linie steht der Schutz der Privatsphäre des Menschen im Mittelpunkt.

„Datenschutz gilt nur für große Unternehmen, in denen viele Daten verarbeitet werden. Kleine Unternehmen können darüber hinwegsehen.“

Diese Behauptung ist nicht nur schlichtweg falsch, sondern vor allem gefährlich. Es wurden bereits gegen Kleinstunternehmen hohe DSGVO-Strafen verhängt. Der Datenschutz gilt für jedes Unternehmen, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden (aber auch zum Beispiel für Vereine!).

„Wir verarbeiten überhaupt keine personenbezogenen Daten.“

Wissen Sie, was alles unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt? Hierbei handelt es sich nicht bloß um sensible Daten, sondern um alle Informationen, die eine Person identifizierbar machen. Beispiele dafür sind der Name, die Wohnadresse, die Telefonnummer, die Email Adresse, der Geburtsort oder auch das Geburtsdatum. Aber ACHTUNG: Auch IP-/Mac-Adressen zählen dazu. Sie verarbeiten höchstwahrscheinlich die personenbezogenen Daten jedes Besuchers Ihrer Website – auch dann, wenn Sie nicht aktiv, zum Beispiel via Kontaktformular, Daten erheben.

„Die Datenschutzerklärung auf meiner Webseite reicht vollkommen aus – mehr ist nicht notwendig.“

Eine (korrekte!) Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten auf Websites. Aber erfüllen Sie auch die Informationspflichten gegenüber Kunden, Lieferanten, Geschäftfpartnern Ihres Unternehmmens? Wie sieht es mit den Personen aus, von denen Sie indirekt Daten bekommen? Zum Beispiel mitversicherte Personen oder Angehörige? Überprüfen Sie diesen Punkt umgehend: Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmens.

Unser Fazit