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Kontaktverfolgung zur COVID-19-Bekämpfung

Posted by Birgit von Maurnböck

Führen Sie Gästelisten, um zur COVID-19-Bekämpfung gegebenenfalls Besucher-, Mitarbeiter- oder Kundenkontakte zurückverfolgen zu können? Lesen Sie in diesem Beitrag, ob eine solche Liste verpflichtend sein darf bzw. muss.

Die COVID-19-Bekämpfung hat in diesem Jahr auch uns Datenschützer vor einige Fragen gestellt. Wie weit dürfen Personen überwacht und ihre Handlungen zurückverfolgt werden, um die Ausbreitung einer weltweiten Pandemie einzudämmen?

Maßnahmen zur COVID-19-Bekämpfung

In Deutschland ist es schon seit Monaten verpflichtend, sich bei Besuchen in Restaurants oder Betrieben in Gästelisten samt Kontaktdaten, wie etwa Adresse, Telefonnummer oder Email Adresse, einzutragen.

In Österreich beruhte dies jedoch bis jetzt auf freiwilliger Basis. Neuerdings ist es in einigen Bundesländern und Städten jedoch auch hierzulande verpflichtend. Durch eine Änderung im Epidemie-Gesetz wurde nun eine gesetzliche Grundlage für das sogenannte „Contact-Tracing“ geschaffen. In Wien müssen sich Restaurantgäste bereits seit letzter Woche vor dem Besuch registrieren.

Wie sieht diese Änderung genau aus und was bedeutet Sie für verantwortliche Unternehmen? Wann müssen Sie Gästelisten vorgeben und wie setzen Sie den Vorgang datenschutzsicher um?

Neues Epidemie-Gesetz zu COVID-19-Bekämpfung

Der neue Absatz im Epidemie-Gesetz schreibt vor, dass Betriebe, Veranstalter und Vereine dazu verpflichtet sind, personenbezogene Kontaktdaten von Gästen, Besuchern, Kunden und Mitarbeitenden für eine Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.

Für wen gilt nun diese Verpflichtung zur Aufzeichnung? Für alle Betriebe, Veranstalter und Vereine, deren Betriebsgelände, Lokal oder Gebäude von dritten Personen betreten wird.

Achtung: Selbstverständlich gilt auch hier die Informationspflicht! Das heißt also: Der Verantwortliche (Betrieb, Veranstalter oder Verein) muss die betroffenen Personen (Gäste, Besucher, Kunden und Mitarbeiter) über die Erhebung der Kontaktdaten, den Zweck sowie auch die Rechtsgrundlage informieren.

Wie wird die Registrierung durchgeführt? Ob ein Kontaktformular elektronisch oder händisch auszufüllen ist, wird im Gesetz nicht definiert. ACHTUNG: Es dürfen jedoch NIEMALS Gästelisten offen ausgelegt werden! Somit würden schließlich anderen Besuchern und Gästen die privaten Kontaktdaten zugänglich gemacht. Das wäre selbstverständlich eine schwere Datenpanne! In Deutschland konnten wir in den vergangenen Wochen selbst Zeugen eines solchen Vorfalls werden.

Unser Fazit

Geschäftsführerin Birgit von Maurnböck ist COVID-19-Beauftragte für Veranstaltungen. Sollten Sie eine Veranstaltungen mit über 50 Personen planen, ist ein COVID-19-Beauftragter verpflichtend zu ernennen.
Kontaktieren Sie uns auch hierzu sehr gerne. Genauere Informationen können Sie in diesem Beitrag nachlesen.

Corona-Fall und Datenschutz-Skandal in Grazer Univiertel

Posted by Birgit von Maurnböck
Veranstalten Sie derzeit, in einem „Ausnahmezustands-Jahr“, Partys oder andere Events? Achten Sie dabei auch ausreichend auf die Einhaltung der vorgeschriebenen und notwendigen Corona-Präventionsmaßnahmen? Und selbstverständlich – wie immer – auf den Datenschutz? Vergangenen Mittwoch wurde im Grazer Univiertel in einem bekannten Club eine Party mit 222 Personen gefeiert. Was damals noch niemand wusste: Einer der Gäste war mit dem Coronavirus infiziert.

Corona-Fall

Das erkrankte Mädchen informierte den Club am darauffolgenden Montag. Daraufhin wurden alle Gäste, die sich vor dem Partybesuch registrieren mussten, per Email aufgefordert, sich in Quarantäne zu begeben und einen COVID-19-Test durchführen zu lassen. Ob es nun in Graz zu einem Corona-Cluster kommt, kann erst nach Vorliegen aller Testergebnisse festgestellt werden.

Corona-Bestimmungen

Seit 1. August gilt die Regelung, dass bei Veranstaltungen mit über 200 Personen ein COVID-19-Beauftragter bestellt und anwesend sein muss. Zusätzlich muss verpflichtend ein COVID-19-Präventionskonzept vorhanden sein. Darüber, ob diese Maßnahmen im betroffenen Club umgesetzt wurden, wurden bislang keine Informationen veröffentlich.

Corona Datenpanne

In dem von der Gesundheitsbehörde versendeten Email mit der Coronavirus-Information waren für alle Empfänger die Email Adressen der jeweils 220 anderen sichtbar. Ein Datenschutzvorfall, vor dem wir stets warnen! Die Panne wurde vom Gesundheitsamt daraufhin direkt und umgehend selbst bei der Österreichischen Datenschutzbehörde angezeigt.

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Ungarn: DSGVO-Strafe wegen Forbes-Listung

Posted by Birgit von Maurnböck

Das Forbes Magazin veröffentlichte weltweit die Liste der 50 reichsten – in diesem Fall ungarischen – Personen. Warum das Magazin nun daraufhin einer DSGVO-Strafe von 5.759,- € entgegensehen muss, können Sie in diesem Beitrag lesen.

Fall Forbes

Bekanntermaßen werden vom Forbes Magazine jährlich Listen mit den reichsten Personen veröffentlicht – so auch in Ungarn. Eine betroffene Person fand sich selbst auf der Liste der 50 reichsten Ungarn wieder. Dabei wurden Fotos, der Familienname sowie der geschätzte Unternehmenswert veröffentlicht. Die Daten wurden aus öffentlichen Quellen wie unter anderem dem Unternehmensregister bezogen. Daraufhin beschwerte sich betroffene Person bei der nationalen Datenschutzbehörde.

Diese stellte daraufhin fest, dass der Wirtschaftsjournalismus durch das Forbes Magazine als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht zulässig ist. Schließlich handelt es sich hierbei um keine öffentliche Aufgabe.

Grundsätzlich können Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsjournalismus zwar auf das berechtigte öffentliche Interesse gestützt werden. Das Forbes Magazin hat jedoch keine ordnungsgemäße Abwägung der jeweiligen Interessen – also denen, des Betroffenen und den öffentlichen – durchgeführt. Die betroffene Person wurde zudem im Voraus weder über die eigenen, noch über die berechtigten öffentlichen Interessen informiert.

Forbs Prozess

Im Laufe des Prozesses verletzte das Forbes Magazine zudem das Auskunftsrecht in Bezug auf den Beschwerdeführer sowie auch die Informationspflichten.
Aus diesen Gründen und Verstößen verhängte die ungarische Datenschutzbehörde schlussendlich ein DGVO-Bußgeld von 5.759,- € gegen das Magazin.

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Italien: Zwei DSGVO-Strafen

Posted by Birgit von Maurnböck

Basieren all Ihre Datenverarbeitungen auf einer zulässigen Rechtsgrundlage? In Italien wurden aufgrund unzulässiger Rechtsgrundlagen in der vergangenen Woche gleich zwei DSGVO-Strafen in der Höhe von 2.000 bzw. 10.000,- € verhängt. Worum es sich bei den Verstößen genau handelte, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Fall von einer Gemeinde in Italien

Die erste der beiden Strafen in Höhe von 2.000,- € wurde gegen die italienische Gemeinde Baronissi in der Nähe von Pompeji verhängt. Hierbei wurden personenbezogene Daten und persönliche Informationen auf der Gemeinde-Webseite veröffentlicht. Diese umfassten unter anderem Angaben zur Wohnadresse, Fotos der Veranda, sowie auch Informationen zu Missbräuchen.
Die Rechtfertigung der Gemeinde, dass es sich bloß um einen technischen Fehler und um ein Missverständnis im Bereich der internen Organisation handle, konnte nicht vor der Strafe durch die italienische Datenschutzbehörde „Garante per la protezione dei dati personali“ schützen.

Fall Landmaschinenhändler in Italien

Die zweite Strafe in Höhe von 10.000,- € wurde gegen den Landmaschinenhändler Cavuto s.r.l. verhängt. Eine ehemalige Mitarbeiterin verlangte nach Beendigung des Dienstverhältnisses Zugang zu ihrem Schreibtisch, ihrem PC sowie auch Zugriff auf ihren Firmen-Email-Account, um ihre persönlichen Daten, Emails sowie den Computer-Verlauf zu löschen. Dieser wurde ihr jedoch nicht gewährt und die Daten wurden weiterhin verarbeitet. Auch in diesem Fall war für die Datenverarbeitung keine geeignete Rechtsgrundlage vorhanden.

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Die größten DSGVO-Missverständnisse

Posted by Birgit von Maurnböck
Datenschutz bedeutet, dass ich meine Daten schützen und sichern muss – oder doch nicht? Kann man bei einer geringen Anzahl an Datensätzen über die DSGVO hinwegsehen? Lesen Sie hier, was die großen Missverständnisse bezüglich Datenschutz und DSGVO sind.

„Datenschutz bedeutet, Daten vor Verlust zu schützen und ausreichend zu sichern.“

Nun ja, diese Aussage ist teilweise richtig. Dieser Aspekt fällt tatsächlich unter den Datenschutz bzw. unter die DSGVO. Allerdings geht es dabei um vieles mehr! In erster Linie steht der Schutz der Privatsphäre des Menschen im Mittelpunkt.

„Datenschutz gilt nur für große Unternehmen, in denen viele Daten verarbeitet werden. Kleine Unternehmen können darüber hinwegsehen.“

Diese Behauptung ist nicht nur schlichtweg falsch, sondern vor allem gefährlich. Es wurden bereits gegen Kleinstunternehmen hohe DSGVO-Strafen verhängt. Der Datenschutz gilt für jedes Unternehmen, in dem personenbezogene Daten verarbeitet werden (aber auch zum Beispiel für Vereine!).

„Wir verarbeiten überhaupt keine personenbezogenen Daten.“

Wissen Sie, was alles unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt? Hierbei handelt es sich nicht bloß um sensible Daten, sondern um alle Informationen, die eine Person identifizierbar machen. Beispiele dafür sind der Name, die Wohnadresse, die Telefonnummer, die Email Adresse, der Geburtsort oder auch das Geburtsdatum. Aber ACHTUNG: Auch IP-/Mac-Adressen zählen dazu. Sie verarbeiten höchstwahrscheinlich die personenbezogenen Daten jedes Besuchers Ihrer Website – auch dann, wenn Sie nicht aktiv, zum Beispiel via Kontaktformular, Daten erheben.

„Die Datenschutzerklärung auf meiner Webseite reicht vollkommen aus – mehr ist nicht notwendig.“

Eine (korrekte!) Datenschutzerklärung erfüllt die Informationspflichten auf Websites. Aber erfüllen Sie auch die Informationspflichten gegenüber Kunden, Lieferanten, Geschäftfpartnern Ihres Unternehmmens? Wie sieht es mit den Personen aus, von denen Sie indirekt Daten bekommen? Zum Beispiel mitversicherte Personen oder Angehörige? Überprüfen Sie diesen Punkt umgehend: Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmens.

Unser Fazit

Data Breach Notification – Meldung?

Posted by Birgit von Maurnböck
Ist Ihnen oder in Ihrem Unternehmen schon einmal eine Datenpanne passiert? Wenn ja, dann wissen Sie bestimmt, dass Sie nur sehr wenig Zeit haben, um die richtigen Schritte fristgerecht einzuleiten! Ein wichtiger Punkt hierzu ist die Meldung bei der Behörde. Darauf, wann es sich genau um eine Datenpanne handelt und was alles getan werden muss, sobald eine solche bekannt wird, sind wir letzte Woche detailliert eingegangen – lesen Sie hier gerne noch einmal nach.

Was bedeutet Data Breach Notification?

Der Begriff „Data Breach Notification“ klingt zwar sehr cool, bedeutet aber in Wahrheit nichts anderes als die Meldung einer Datenpanne bei der Datenschutzbehörde. ACHTUNG: Diese muss innerhalb von 72 Stunden nach internem Bemerken des Datenschutzvorfalles erfolgen – und zwar dann, wenn ein Risiko für die Gesundheit, den Ruf oder das „Vermögen“ der betroffenen Personen besteht. Wird eine solche Meldung gar nicht oder zu spät eingeleitet, muss ein Unternehmen mit hohen Strafen rechnen!

Wie sieht eine Data Breach Notification aus?

Beispiel: Verlust eines unverschlüsselten USB-Sticks durch den Geschäftsführer im Zug. Darauf gespeichert: Stammdaten (Namen, Adressen, Bankdaten, Kontaktdaten, Geburtsdatum) von 200 Mitarbeitern, insgesamt 1.000 Datensätze.

Beispiel: Unmittelbare Maßnahmen: Mitarbeiter wurden über die Datenpanne informiert. Lost&Found des Bahnbetreibers wurde um Mithilfe gebeten. Geplante Maßnahmen: Neuerliche Schulung aller Mitarbeiter zur Zugriffskontrolle (Verschlüsselung von externen Datenträgern).

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Deutschland: 145.000-DSGVO-Strafe

Posted by Erich von Maurnböck

Kontaktieren Sie potenzielle Kunden und Interessenten zu Marketingzwecken? Wenn ja, dann achten Sie unbedingt darauf, dass eine wirksame Werbe-Einwilligung vorliegt. Wird eine solche nicht eingeholt, kann es teuer werden!

DSGVO-Strafe gegen Mobilfunkanbieter

Die deutsche Datenschutzbehörde hat eine Strafe von 145.000,- € gegen den Mobilfunkanbieter Mobilcom Debitel GmbH verhängt. Der Grund dafür war, dass das Unternehmen wiederholt unerlaubte Werbeanrufe getätigt hatte.

Mobilcom-Debitel GmbH setzte in das Kleingedruckte der Telefon-Verträge eine vorformulierte Werbezustimmung. Mit dieser erklärten sich Kunden dazu bereit, Werbung des Unternehmens so wie auch von Drittanbietern zugesandt bekommen zu dürfen. Eine ausreichende Kennzeichnung war jedoch nicht vorhanden.

Das Unternehmen hielt sich somit nicht an den Grundsatz, dass eine Zustimmung immer aktiv erfolgen muss und arbeitete mit intransparenten und verschleiernden Klauseln. Auch nach schriftlicher Untersagung wurden weitere Anrufe getätigt und nahezu Telefonterror betrieben.

Das Unternehmen ging sogar noch einen Schritt weiter und unterstellte einigen Empfängern ihrer unerlaubten Anrufe den Abschluss eines Abonnements. Dabei handelte es sich unter anderem um Zeitschriften, Hörbücher, Video-Dienste oder auch Handyversicherungen. Anrufern, die die Angebote ausdrücklich ablehnten, wurden später Verträge untergeschoben. Nur durch einen Widerruf der Vertragsbestätigung, konnten sie den für sie entstandenen Schaden abwenden.

Auch dieser Punkt wurde in der Höhe des Bußgeldes erschwerend berücksichtigt.

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Wann dürfen Daten überhaupt verarbeitet werden?

Posted by Birgit von Maurnböck
Können Sie jede Verarbeitung von personenbezogenen Daten Ihrer Kunden, Mitarbeitenden und Lieferanten datenschutzrechtlich rechtfertigen? Die DSGVO schreibt vor, dass IMMER eine Rechtsgrundlage als Basis vorhanden sein muss.

Vorraussetzungen für eine Datenverarbeitung

Was kann man sich nun unter einer solchen Rechtsgrundlage vorstellen? Um die Zulässigkeit einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu gewährleisten, muss mindestens einer der folgenden sechs Punkte erfüllt werden (in der betrieblichen Praxis sind die ersten 4 Grundlagen relevant):
  1. Eine Einwilligung der betroffenen Personen zur Verarbeitung ihrer Daten liegt vor. Für Werbezusendungen oder die Verarbeitung sensibler Daten oder auch bei der Verwendung und Veröffentlichung von Fotos ist eine solche beispielsweise immer notwendig. Ganz neu: Nach dem Fall des „EU-US Privacy Shields“ benötigt die Beauftragung amerikanischer Unternehmen nun meistens eine Einwilligung der Betroffenen. Denken Sie dabei an die Dienste, die beispielsweise Google für Webseiten anbietet (Maps, Analytics).
  2. Die Datenverarbeitung ist nötig, um einen Vertrag zu erfüllen. Ein Beispiel hierzu ist ein Vertrag zwischen Unternehmen und Kunden oder Lieferanten.
  3. Es besteht eine rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten. Beispielsweise ist jeder Arbeitgebende dazu verpflichtet, Mitarbeitenden bei der Krankenkasse anzumelden.
  4. Eine Datenverarbeitung unterliegt den berechtigten Interessen des Verantwortlichen. Wann ist das der Fall? Ein Beispiel hierzu sind technische Analysen in Form von Cookies, die als Ziel eine effizientere Website-Nutzung haben.

Beispiele für rechtmäßige Datenverarbeitungen

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Datenpanne – Was ist zu tun?

Posted by Birgit von Maurnböck

Ein Email, das versehentlich an den falschen Empfänger geschickt wird, das Entsorgen eines Formulars mit Namen eines Kunden oder der Verlust des unverschlüsselten Diensthandys in der Straßenbahn: Auch Ihnen kann eine Datenpanne passieren – und zwar schneller als Sie denken!

Datenpanne – Datenschutzverletzung – Datenschutzvorfall – Data Breach

Die Begriffe werden als synonym verwendet und beschreiben eine äußerst unangenehme Situation:

Bei einer Datenpanne wird die Datensicherheit verletzt, sprich: Ein angemessener Datenschutz kann nicht mehr gewährleistet werden.

Nun sehen wir uns Beispiele für Datenpannen an, um das Thema besonders praxisnah zu verstehen:

Was ist nun zu tun, wenn eine Datenpanne passiert ist?

Für das Vorgehen in einer solchen Situation muss intern ein Prozess festgelegt werden – und zwar vorab, sodass im Datenschutz-Notfall sofort klar ist, wie vorgegangen werden muss. Bei der Erstellung eines solchen Leitfadens stehen wir Ihnen sehr gerne zur Seite.

Melden Sie die Datenpanne unbedingt sofort der dafür intern zuständigen Person – auch wenn es sich nur um einen Verdacht handelt! Das kann Ihr Vorgesetzter, ein Datenschutzbeauftragter oder auch ein interner Datenschutzkoordinator sein.

Zuständige müssen daraufhin eine Risikoabschätzung vornehmen und zusammen mit der Geschäftsführung über weitere Schritte entscheiden.

Meldung einer Datenpanne bei der Datenschutzbehörde

ACHTUNG: Eine Datenpanne muss innerhalb von nur 72 Stunden nach Bekanntwerden – das heißt nachdem die erste Person diese bemerkt hat – erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann es zu hohen Strafen kommen!

Die Datenschutzbehörde muss allerdings nicht über jede Datenschutzverletzung informiert werden, sondern nur dann, wenn ein Risiko für die betroffenen Personen besteht. Zusätzlich müssen sofort Maßnahmen eingeleitet werden, um das Risiko für Betroffene zu minimieren. Diese Maßnahmen müssen der Behörde in der Meldung ebenfalls mitgeteilt werden.

Wie so eine Verständigung der Datenschutzbehörde nun genau abläuft und was sie alles beinhalten muss, können Sie hier nachlesen.

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